Kolumne Räumdienst hat Grenzen

Wenn es in der kalten Jahreszeit mal wieder schneit, heißt es morgens wieder: Ganz früh raus aus den Federn. Spätestens mit der Schippe in der Hand fragen sich Vermieter und Mieter: Wie war das noch? Wie viel von der weißen Pracht muss weg? Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Generell gilt: Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass Grundstück und angrenzende öffentliche Gehwege in mindestens einem Meter Breite frei von Schnee und Eis sind. Die Straße ist nur dann zu streuen, wenn es - etwa bei Stichstraßen - keinen gekennzeichneten Gehweg gibt.

Rund um die Uhr muss keiner arbeiten. Unter der Woche sind Wege von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr zu räumen. Bei stark anhaltendem Schneefall muss nicht geräumt werden, aber binnen einer halben Stunde nach Schneefallende.

Der Vermieter kann den Winterdienst auf die Mieter übertragen, muss das aber im Mietvertrag festschreiben. Eine Erwähnung in der Hausordnung allein reicht nicht. Die Arbeit muss unter den Mietern gerecht verteilt oder extra vergütet werden. Wer den Räumdienst delegiert, hat zu kontrollieren, ob die Pflichten auch erfüllt werden. Sonst drohen Immobilienbesitzern im Schadensfall Schadensersatzforderungen.

Kleiner Trost: Mit im Schnitt 13 Schnee- und 56 Frosttagen pro Jahr kommt Düsseldorf in puncto Räum- und Streupflichten glimpflich davon. In Kempten gibt es im Schnitt 75 Schnee- und 120 Frosttage - und sogar die Kölner müssen bei 16 Schnee- und 66 Frosttagen - zumindest laut Statistik - öfter vor Tür.

Markus Hofmann

Der Autor ist Vorsitzender des Vorstands der ERGO Versicherung AG.

(RP)
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