Kolumne Wenn es am Bau Mängel gibt
Treten Baumängel auf, hat der Auftraggeber diverse Gewährleistungsrechte. Neben Schadensersatz oder etwa Werklohnminderung kann selbstverständlich auch die Mangelbeseitigung gefordert werden.
Wird dem Bauunternehmer ein Mangel angezeigt und dieser kommt seiner Beseitigungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann der Bauherr sein Glück selbst in die Hand nehmen: Er darf die Mängelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers durch Dritte veranlassen.
Das wird dem Bauherrn nicht selten gelegen kommen, ist doch in diesem Stadium häufig das Vertrauen in Leistungswille und Leistungsfähigkeit des Bauunternehmers dahin.
Nun ist der Bauherr berechtigt, von dem Bauunternehmer einen Vorschuss in Höhe der potenziellen Beseitigungskosten zu verlangen. Das wiederum führt in aller Regel zu der Frage, welche Höhe hier angemessen ist.
Die Rechtsprechung, zuletzt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 22 U 134/16), kommt dem Bauherrn entgegen. Er darf einen Geldbetrag fordern, der aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Auftraggebers ausreicht, um die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu decken.
Der Auftraggeber muss weder sachverständige Beratung in Anspruch nehmen noch Kostenvoranschläge einholen. Er darf die Kosten anhand greifbarer Anhaltspunkte laienhaft schätzen.
Das erscheint gerecht, ist doch der Auftragnehmer doppelt vertragsbrüchig: Wer zunächst einen Mangel produziert und sodann auch noch seine Beseitigungspflicht verweigert, der muss mit laienhaften Schätzungen leben.
Gerhard Fries
Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.