Kosten besser einzeln anfechten
Die Jahresabrechnung kann trotz kleinerer Fehler gültig sein.
Ein Fehler macht die Jahresabrechnung für Eigentümergemeinschaften nicht zwingend ungültig. Das ist nur dann der Fall, wenn er Auswirkungen auf die gesamte Rechnung hat. Lässt sich ein falsch erstellter Kostenpunkt aber klar von anderen Kosten abgrenzen, gilt der Rest der Rechnung weiter. Wer gegen eine Jahresabrechnung klagt, sollte daher im Zweifel nur die strittigen Punkte anfechten. Das rät die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2 - 13 S172/14).
In dem Fall ging es um falsch aufgeteilte Kosten in der Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft: Der Verwalter hatte dabei das Verursacherprinzip angewandt. Zahlen mussten also nur die Eigentümer, die Kosten verursacht hatten. Die Eigentümer hatten aber festgelegt, Kosten grundsätzlich nach Mieteigentumsanteilen umzulegen.
Ein Eigentümer klagte deshalb gegen die Jahresabrechnung - und bekam zunächst auch Recht: Weil der Fehler aber nur einen kleinen Teil betreffe, sei der Großteil der Rechnung nicht zu beanstanden. Der Kläger musste daher fast die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.