Mietausfall belegen

Der Tätigkeitsnachweis eines Maklers reicht in der Regel nicht aus.

Wollen Vermieter einen Mietausfallschaden geltend machen, müssen sie diesen belegen können. Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des Amtsgerichts Köln, wenn lediglich ein Tätigkeitsnachweis eines Maklers vorgelegt wird (Az.: 214 C 219/16). Das berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin einen Mietvertrag mit einer Frau abgeschlossen. Allerdings stellte sich nach kurzer Zeit heraus, dass die Frau ihre Gehaltsnachweise gefälscht hatte. Die Vermieterin erklärte die Anfechtung des Mietvertrags und kündigte gleichzeitig fristlos. Die Mieterin zog am 30. November aus. Die Vermieterin wollte aber noch die Mieten von Dezember bis Februar von der Mieterin, weil sie die Wohnung erst im März wieder vermieten konnte.

Vor Gericht hatte die Vermieterin in diesem Punkt nur teilweise Erfolg. Das Gericht erkannte lediglich die Miete für Dezember als Schaden an, denn die Wohnung habe nicht sofort nach dem Auszug weitervermietet werden können. Für Januar und Februar habe die Vermieterin nicht ausreichend begründen können, dass sich kein geeigneter Mieter finden ließ. Der Nachweis des Maklers reiche nicht.

(tmn)
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