Mieter darf Wände frei gestalten

Zum Mietende muss die Wohnung aber einen neutralen Farbton haben.

Während des laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter sich seine Tapete selbst aussuchen. Gleiches gilt für die Wandfarbe. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Farbliche Vorgaben des Vermieters im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam, wenn diese nicht individuell vereinbart worden sind.

Der Mieter kann auch die Wände jedes Zimmers in einem anderen Farbton gestalten oder mit Bildern bemalen. Auch Tapetenaufkleber kann er ohne Erlaubnis des Vermieters aufbringen. Wichtig ist jedoch, dass die Wände nicht dauerhaft beschädigt werden. Aggressive Farben oder andere Stoffe, die sich in die Wand ätzen, sind daher verboten.

Bei Mietende muss die Wohnung in einem neutralen Farbton zurückgegeben werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden sein sollten. Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug auch dann neu streichen, wenn er sie erst vor wenigen Tagen in einem grellen oder düsteren Farbton gestrichen hat. Sollte der Mieter die Wohnung nicht in neutralen Farbtönen zurückgeben, macht er sich gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

(tmn)
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