Mieter haften nicht für Besucher

Klausel im Mietvertrag für generelle Übernahme der Schäden ist ungültig.

Mieter dürfen in ihrer Wohnung Besuch empfangen - und zwar grundsätzlich so viel und so oft sie möchten. Richtet der Besuch einen Schaden an, so muss dafür nicht immer der Mieter haften. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm (Az.: 1 C 829/15), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. Eine Klausel im Vertrag, die Mietern Verantwortung für jeden und alles überträgt, geht demnach zu weit.

Im verhandelten Fall beklagte der Vermieter, der Besucher eines Mieters habe die Wohnungstür eines Mitmieters beschädigt. Aufgrund einer Klausel im Mietvertrag seien die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Mieter sah das anders und zahlte nicht. Daraufhin erhob der Vermieter Klage - allerdings ohne Erfolg. Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts, wie und in welchem Zusammenhang es zu einer Beschädigung der sogenannten Mietsache kommt. Nur, wenn der Schaden anlässlich des eigentlichen Besuchs eintritt und der Besucher auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommt, kann der Schaden dem Mieter zugerechnet werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter Handwerker beauftragt.

(tmn)
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