Private Katastrophen mindern die Steuer

Um die "außergewöhnlichen Belastungen" gibt es allerdings immer wieder Streit mit den Finanzämtern.

Wenn Immobilieneigentümer hohe Kosten zu schultern haben, dann gehen die Gedanken schnell Richtung Finanzamt: Lässt sich der Fiskus daran beteiligen? Bei der selbstgenutzten Immobilien ist das schwierig, aber in besonderen Situationen möglich.

Wird das Dach bei einer vermieteten Haus neu gedeckt oder werden Nachtspeicheröfen gegen eine Zentralheizung ausgetauscht, so kann der Eigentümer die Kosten als Werbungskosten absetzen. Es handelt sich dabei um Instandsetzungsaufwendungen, die auf einen Schlag steuerlich geltend gemacht werden können. Sie dürfen auch auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.

Wer im eigenen Häuschen lebt, kann indes keine Werbungskosten absetzen – wohl aber eine Steuerminderung wegen "Außergewöhnlicher Belastung" (Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes). Eine "größere Aufwendung" kann demnach zu geringerer Steuerlast führen, wenn sie im Vergleich zu der "überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands als "zwangsläufig" zu bezeichnen ist. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, darüber gibt es immer Streit.

Ein Überblick über wichtige Gerichtsentscheidungen von Finanzgerichten:

Asbestsanierung Die Kosten dafür können generell als Außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, sofern einige vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Regeln beachtet werden: Es muss demnach eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch Asbest bestehen. Das ist laut BFH erst dann zu vermuten, wenn Asbestfasern in das Haus gelangen oder alsbald gelangen können. Das hat der Eigentümer durch ein Gutachten zu belegen, welches vor Beginn der Sanierungsarbeiten erstellt wird. Ein zusätzliches Arzt-Attest über die Gesundheitsgefährdung ist dann nicht erforderlich, so der BFH (Az: III R 6/01). Wird die "Außergewöhnliche Belastung" anerkannt, so kann der Eigentümer nicht alle Kosten mit dem Fiskus teilen. Einerseits berücksichtigt das Finanzamt eine mögliche Wertsteigerung des Objekts ("Vorteilsausgleich"). Für Nachspeicher-Öfen mit Asbest gibt es Besonderheiten: Da sie zuletzt, soweit bekannt, 1975 hergestellt wurden und eine regelmäßige wirtschaftliche Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt wird, sind sie inzwischen bereits "verbraucht". Ein Austausch wäre daher sowieso fällig und damit keine "Außergewöhnliche Belastung" mehr, so die Begründung. Behindertengerechter Umbau Typische Umbauarbeiten infolge einer Behinderung sind etwa der Bau einer Rollstuhl-Rampe, die Verbreitung von Eingängen oder neue Installationen im Badezimmer, die auf Rollstuhl-Fahrer zugeschnitten sind. Die Kosten dafür gehen oft in die Zehntausende. Von Pflegekassen ist lediglich ein Zuschuss bis zu 2557 Euro zu erwarten.

Dass der restliche Betrag wenigstens die Steuern mindert, lehnten Finanzämter lange Zeit mit dem Argument ab, durch den Umbau werde der Wert einer Wohnung oder eines Hauses erhöht.

Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhof hat dieses Argument entkräftet: "Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Familienangehörige beruhen soll, ist kein realer Gegenwert" (Az: VI R 7/09).

Nach Auffassung der Richter des BFH waren die Umbaukosten genauso zwangsläufig und damit absetzbar wie Aufwendungen für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008, Az: III R 97/06). Ein möglicher Gegenwert rücke angesichts dieser Umstände in den Hintergrund.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort