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Kolumne Regeln für den Vermieterbesuch

Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters nicht berechtigt, das Mietobjekt zu betreten. Ist nicht gerade Gefahr im Verzug, wäre eine Besichtigung ohne vorherige Absprache unzumutbar. Allerdings regelt das Gesetz ausdrücklich, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Besichtigung grundsätzlich zusteht.

Damit treffen hier zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen aufeinander: Einerseits will der Vermieter sein Eigentum gut behandelt wissen und dies notfalls auch kontrollieren können. Andererseits ist die Wohnung für den Mieter innerstes Refugium, Fixpunkt des Lebens und somit seiner Privatsphäre vorbehalten. Es liegt auf der Hand, diese potenzielle Konfliktsituation mietvertraglich zu konkretisieren. Solche Vertragsregelungen müssen aber die beiderseitigen Interessen sorgfältig abwägen und dürfen gesetzlichen Prinzipien nicht eklatant zuwiderlaufen. Letztlich müssen gute Gründe vorliegen, die Wohnung des Mieters betreten zu dürfen.

In seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 4. Juni 2014; Az.: VIII ZR 289/13) hat der Bundesgerichtshof nun eine Formularbestimmung für unwirksam erachtet, die dem Vermieter ein Betretungsrecht ganz allgemein "zur Überprüfung des Wohnungszustands" einräumte. Erforderlich sei vielmehr, dass ein konkreter sachlicher Grund zur Überprüfung vorliege. Ein solcher könne sich beispielsweise aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts ergeben. Macht der Vermieter einen solchen Grund plausibel, muss ihm der Mieter aus Gründen von Treu und Glauben Zugang gewähren.

Gerhard Fries

Der Auto ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff Düsseldorf

(RP)
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