Wohnen & Recht Schimmel und Verbot

Schimmel Das Landgericht Bochum hat einem Ehepaar Recht gegeben, das von seinem Vermieter verlangt hat, den Schimmelbefall in der Wohnung auf seine Kosten zu beseitigen.

 Eine Frau dreht am Thermostat einer Heizung.

Eine Frau dreht am Thermostat einer Heizung.

Foto: dpa, ole cul wst

Schimmel Das Landgericht Bochum hat einem Ehepaar Recht gegeben, das von seinem Vermieter verlangt hat, den Schimmelbefall in der Wohnung auf seine Kosten zu beseitigen.

Dies wurde auch nicht anders gesehen, nachdem ein Sachverständiger festgestellt hatte, dass die Ursache für das Malheur sei, dass die Tür zum Schlafzimmer nachts geschlossen blieb. Es entspreche nicht dem von einem Mieter zu erwartenden "Lüftungs-Verhalten" - weder auf die Vergangenheit bezogen (womit ein Mitverschulden der Mieter ausgeschlossen wurde) noch für die Zukunft. (LG Bochum, 11 S 33/16)

Verbot Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft darf für die Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten keine Werte einsetzen, die mit ungeeichten Zählern vermessen werden. Dagegen darf die Ordnungsbehörde (hier das Eichamt) vorgehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handele es sich um eine eichpflichtige Verwendung. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 A 1150/15)

(bü)
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