Schlüsseldienst meist absetzbar

Das Öffnen einer Tür gilt in der Steuererklärung als Handwerkerleistung.

Steuerzahler dürfen die Kosten für einen Schlüsseldienst in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Dies geht aus einem Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums auf eine parlamentarische Anfrage hervor (Bundestags-Drucksache 18/11220).

"Damit stellt das Ministerium klar, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch für das Öffnen einer Haustür gewährt wird", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Klarstellung war notwendig, weil in einem umfangreichen Schreiben des Ministeriums zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen der Schlüsseldienst nicht erwähnt war.

Damit die Steuerermäßigung vom Finanzamt anerkannt wird, muss der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten. Ganz wichtig: Der Rechnungsbetrag muss auf das Konto des Schlüsseldienstes überwiesen werden. In der Regel verlangen Schlüsseldienste Barzahlungen für ihre Leistungen. "Daher sollte man sich bereits im Vorfeld, zum Beispiel am Telefon, erkundigen, ob eine Zahlung per Rechnung möglich ist", rät Klocke. Steuerlich berücksichtigt werden nur die Arbeits- und Anfahrtskosten, aber keine Materialkosten.

(tmn)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort