Sicherheitsschloss ist zu dulden

Verbessern Mieter objektiv die Mietsache, brauchen sie kein Erlaubnis.

Mieter dürfen die Wohnung eigentlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters verändern. Allerdings gibt es Ausnahmen: Den Einbau eines Sicherheitsschlosses nach einem Einbruch darf ein Vermieter nicht ohne weiteres untersagen, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 14 C 103/16). Das gilt besonders dann, wenn der Vermieter ohnehin Umbaumaßnahmen plant, wie der Eigentümerverband Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall hatten Mieter nach einem Einbruch an der Wohnungstür ein Türstangenschloss mit Verstärkung einbauen lassen. Die Genehmigung des Vermieters hatten sie nicht. Dieser verlangte dann, dass die Mieter das Schloss wieder ausbauen oder eine Kaution für den Rückbau hinterlegen. Das Schloss verschlechtere das optische Erscheinungsbild, und in absehbarer Zeit werde das Treppenhaus ohnehin saniert und alle Türen mit Sicherheitsschlössern versehen. Vor Gericht hatte der Vermieter keinen Erfolg: Er müsse das Schloss dulden, da die Mietsache bei einem fachmännischem Einbau objektiv verbessert werde. Auch eine Kaution für den Rückbau schulde der Mieter nicht, weil das Treppenhaus ohnehin saniert werden soll.

(tmn)
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