Kolumne Steigerung der Baukosten

Nicht zu Unrecht wird der Architekt als "Treuhänder des Bauherrn" oder dessen "Sachwalter" bezeichnet. Durch die planenden, überwachenden und beratenden Aufgaben des Architekten besteht zwischen ihm und dem Bauherrn von den ersten Vorbereitungen an bis zum endgültigen Abschluss der Maßnahme ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Zentrale Aufgabe eines Architekten ist die Kostenplanung - und zwar in jeder Bauphase. Schon zu Anfang bei der Frage, was und wie überhaupt gebaut wird, muss sich der Bauherr auf die Kalkulation des Architekten verlassen können. In diesem frühen Stadium kann der Architekt aber bestenfalls Schätzungen abgeben. Dass die eingangs prognostizierten und die dann tatsächlich festgestellten Kosten mitunter massiv differieren, musste schon so mancher Bauherr schmerzlich erfahren. Kann der Bauherr nun die erhöhten Baukosten beim Architekten liquidieren, weil sich dieser doch wohl verrechnet, er also fehlerhaft geplant haben muss?

Wohl kaum! Denn dazu müsste der Architektenvertrag eine klare Baukostengarantie enthalten. Garantie bedeutet, dass sich der Architekt erkennbar persönlich verpflichten will, für alle möglichen Baukostensteigerungen zahlungsweise einstehen zu wollen, auch ohne eigenes Verschulden. Der Bundesgerichtshof bestätigt zuletzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, wonach dies nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden kann (Beschluss vom 15. Februar 2017; Az.: VII ZR 198/16). Der Architekt ist von Berufs wegen Baukostenplaner, kein Baukostengarant.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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