Unterschrift nicht notwendig

Für eine schriftliche Mieterhöhung reicht die einfache Textform aus.

Für eine Mieterhöhung reicht die Textform aus. Demnach sind die formalen Anforderungen niedriger als etwa bei der Schriftform, wie der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin mitteilt. Das heißt, dass zum Beispiel keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Es reicht, wenn die Erklärung lesbar, die Person des Absenders angegeben und der Abschluss der Erklärung erkennbar ist.

Bei einer juristischen Person als Absender, etwa einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, muss auch der Mitarbeiter nicht namentlich genannt werden, der für die Gesellschaft tätig geworden ist. Es genügt die Angabe des Namens der juristischen Person, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Az.: BGH VIII ZR 72/14). Die Textform diene letztlich der Erleichterung des Rechtsverkehrs, so die Richter. Die würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Person, die gehandelt hat, namentlich aufgeführt und eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht für sie vorgelegt werden müsste.

Das Gleiche gilt laut dem Mieterbund nicht nur für Mieterhöhungen, sondern auch für Modernisierungsankündigungen, Anpassungen von Betriebskostenvorauszahlungen oder Ankündigungen der Aufrechnung der Miete.

(tmn)
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