Wann der Schornsteinfeger kommen muss

Marktfreiheit kann auch Pflichten zur Folge haben: Seit einigen Jahren dürfen Hausbesitzer meist selbst wählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Das bedeutet aber, dass sie sich selbst um die Einhaltung von Fristen kümmern müssen.

Wer die Wahl hat, hat nicht nur die Qual - er hat auch extra Aufwand. Denn er muss sich darum kümmern, dass Aufgaben auch erledigt werden. So ist das mit dem Schornsteinfeger inzwischen. Vor 2013 kam der für einen Bereich zuständige Kaminkehrer auf die Kunden zu und sorgte dafür, dass ihre Kamine regelmäßig gekehrt wurden. Jetzt sind Hausbesitzer selbst in der Pflicht, einen Kaminkehrer zu rufen, stellt Stephan Langer vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks klar.

Allerdings hat auch der Bezirksschornsteinfeger weiterhin feste Aufgaben. Etwa die sogenannte Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung. "Hoheitlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahme neuer Feuerstätten und Schornsteine sowie sogenannte Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist", erklärt Langer.

Um was sich der Hausbesitzer selbst kümmern muss, steht im Feuerstättenbescheid. Darin ist aufgeführt, wann welche Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten fällig sind. Der Kunde muss dafür ein Unternehmen seiner Wahl beauftragen und einen Nachweis an seinen Bezirksbevollmächtigen schicken. "Er allein haftet für Verzögerungen und Versäumnisse", betont Langer vom Schornsteinfeger-Bundesverband.

Solche nicht hoheitliche Tätigkeiten können an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb oder einen anderen zugelassenen Dienstleister vergeben werden. Auch Betriebe aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima können grundsätzlich Schornsteinfegerarbeiten anbieten. Wie auch die Wartung der Heizung. "Zwar muss der Bezirksschornsteinfeger die Heizung vor Inbetriebnahme abnehmen", erklärt Frank Ebisch vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima. "Für die Gewährleistung eines effizienten und sauberen Betriebs der Anlage sowie ihrer langfristige Sicherheit wählen die meisten Verbraucher wie jeher einen Heizungs- oder Ofenbauer."

Wird der im Bescheid festgesetzte Zeitraum um zwei Wochen überschritten, meldet der Bezirksschornsteinfeger das der zuständigen Baubehörde. Es folgen eine neue Frist und gegebenenfalls ein Zweitbescheid mit den Prüfpflichten. "Der Zweitbescheid kostet zwischen 50 und 150 Euro, das ist entsprechend der Gebührenordnungen der Länder und Kommunen unterschiedlich", sagt Langer. Lässt ein Hausbesitzer die Arbeiten danach nicht umgehend erledigen, beauftragt die Behörde den Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung. Der verschafft sich Zutritt zum Haus, notfalls mit Hilfe der Polizei. "Schließlich geht es um die allgemeine Sicherheit", erklärt Langer. "Von einer ungeprüften Feuerstätte kann große Gefahr ausgehen."

Deshalb sind in Deutschland zwei Feuerstättenschauen innerhalb von sieben Jahren vorgesehen. Der Bezirksbevollmächtigte schaut sich dabei selbst alle angemeldeten Öfen und Heizungen an. "Diese Kontrolle ist wichtig, um zu verhindern, dass unangemeldet Feuerstätten betrieben werden, die die Schornsteinschächte überfordern und die Nachbarn in Gefahr bringen könnten", erläutert Langer.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort