Wann Schneeschippen Pflicht ist

Aus Unkenntnis der Anwohner bleiben oft viele Wege rutschig und ungeräumt. Dabei ist genau geregelt, wer zuständig ist.

Bei Frost und Schnee wird mancher Spaziergang schnell zur Rutschpartie. Immobilienbesitzer sollten sich daher frühzeitig darum kümmern, wer vor der Haustür Schnee schiebt und streut. Im Fall eines Falles drohen hohe Schadenersatzforderungen. Doch wer ist überhaupt zuständig für den Winterdienst und wann muss geräumt sein?

Bei öffentlichen Gehwegen hat zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Meist nutzen die Gemeinden aber die gesetzliche Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger, sprich auf die Hauseigentümer abzuwälzen. Die wiederum dürfen die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter. Hat der Vermieter seine Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß auf Mieter übertragen, muss er nach einem Glatteisunfall in der Regel nicht haften. Denn er kann davon ausgehen, dass die Mieter ihren vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az: 7 U 905/96).

Mieter können zu diesen Winterpflichten indes nur herangezogen werden, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart worden ist (OLG Frankfurt, AZ: 16 U 123/87; LG Stuttgart, AZ: 5 S 210/87), erläutert der Deutsche Mieterbund. Wer verhindert ist, etwa wegen Berufstätigkeit, Krankheit oder wegen einer Urlaubsreise, muss generell für eine Vertretung sorgen (OLG Köln, Az: 26 U 44/94).

Doch auch wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet ist, den Winterdienst durchzuführen, bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Er muss überwachen und kontrollieren, ob die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Er muss auch Streumittel und Arbeitsgeräte, wie Schneeschaufel und Besen, zur Verfügung stellen. Anders möglicherweise bei vermieteten Einfamilienhäusern.

Wo, wann und was genau geräumt werden muss, steht im Mietvertrag, in der Hausordnung oder in der Ortssatzung. Räum- und Streupflicht gilt meist für die Gehwege vor dem Haus, aber auch für die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, genügt es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus das Grundstück betreten oder befahren wird (OLG Brandenburg, Az.: 4 U 55/07).

Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen morgens auch mal eine Stunde später.

Wichtige Ausnahme: Ist zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet, muss bereits vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Az.: 21 U 38/03). Schneit es mehrmals am Tag, muss auch mehrfach geräumt werden – das hat der BGH bereits in den 80er Jahren grundsätzlich entschieden. Allerdings steht die Räum- und Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren.

Bei widrigen Wetterverhältnissen – wie etwa Eisregen und Blitzeis – kann die Räum- und Streupflicht eingeschränkt sein. Man muss dann aber versuchen, der Glättebildung, so gut wie eben möglich, entgegenzuwirken (OLG München, Az.: 1 U 3243/09).

Die Wege müssen nicht vollständig schnee- und eisfrei sein. Es reicht, wenn ein Streifen von etwa 1,20 Meter Breite frei ist, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen können. (BGH, Az.: III ZR 8/03).

Was droht bei Versäumnissen? Wer seine Pflicht vernachlässigt, muss schlimmstenfalls für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld aufkommen. Zudem droht ein Bußgeld. Doch auch Fußgänger müssen aufpassen und sich bei Glätte entsprechend vorsichtig bewegen.

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort