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Fassade Was bei der Weihnachtsdeko erlaubt ist

Fassade · Adventskränze, Lichterketten, Weihnachtsmänner – so mancher Schmuck kann Ärger auslösen.

Adventskränze, Lichterketten, Weihnachtsmänner — so mancher Schmuck kann Ärger auslösen.

Bis zum Weihnachtsfest sind es nur noch dreieinhalb Wochen. Manch einer möchte pünktlich zum ersten Advent die Besinnlichkeit zu Hause zeigen. Adventskränze, Lichterketten oder Weihnachtsmänner können aber im Mietshaus zu Ärger führen und sogar zu einem Fall fürs Gericht werden.

In der Wohnung kann ein Mieter seine Weihnachtsstimmung ausleben, wie er möchte. Das gehört mit zum Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung, die jedem Mieter zugestanden werden muss. Anders kann das aber aussehen, wenn Nachbarn oder Vermieter beeinträchtigt werden.

Wie in der Wohnung kann der Mieter dort im Prinzip dekorieren, wie er möchte. Selbst bei einem generellen Deko-Verbot im Mietvertrag müsse eine Lichterkette im Fenster zugestanden werden, urteilte beispielsweise das Landgericht Berlin (Az: 65 S 390/09). In der Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte geworden. Eine Kündigung des Mieters sei auch nicht gerechtfertigt, wenn per Mietvertrag Dekorationen verboten seien.

Allerdings sollte der Mieter bei grellen oder flackernden Lichtquellen an die Mit-Mieter denken. Wenn die weihnachtliche Lampionkette ausgerechnet das Schlafzimmer nebenan erleuchtet oder im Wohnzimmer beim Fernsehen nervt, dann ist es mit der besinnlichen Stimmung möglicherweise vorbei. Im Extremfall könnte der Nachbar auf Unterlassung klagen. Bei solchen vorübergehenden Störungen sind die Gerichte in Deutschland allerdings generell großzügiger.

Um Weihnachtsdeko im Hausflur gab es auch schon Streit vor Gericht. Einen bunten Adventskranz an der äußeren Wohnungstür ließ zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf noch durchgehen — schließlich sei solcher Schmuck der Ausdruck eines Brauchtums (Aktenzeichen 3 WX 98/03). Wenn aber ein Mieter das gesamte Treppenhaus nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, müssen Nachbarn oder Vermieter das nicht hinnehmen. Sie können die Entfernung der Dekoration fordern (Amtsgericht Münster, Az: 38 C 1858/08). Weihnachtliche Duftsprays dürfen ebenfalls nicht überall im Haus versprüht werden, da dies andere Bewohner stören kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 WX 98/03).

Wenn an der Hausfassade, an der Balkonaußenwand oder gemeinschaftlich genutzten Terrassen mannshohe Nikoläuse oder andere große Weihnachtssymbole montiert werden sollen, ist das Einverständnis des Vermieters notwendig. Denn es müssen in der Regel Halterungen angebohrt werden, und die Optik des Hauses könnte gestört werden. Der Vermieter/Hauseigentümer kann zudem verlangen, dass unsicher angebrachte Dekorationen verschwinden. Stürzt der Plastik-Weinnachtsmann bei Sturm auf die Straße und verletzt einen Passanten, haftet nämlich unter Umständen direkt der Vermieter oder Hauseigentümer.

(RP)
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