Fahrräder Was man im Treppenhaus abstellen darf

Fahrräder · Zulässig ist in der Regel all das, was andere Mitbewohner nicht belästigt oder für sie nicht zum Risiko wird. Für Schuhe, Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder gelten dabei jeweils unterschiedliche Regeln.

Wenn es in der kalten Jahreszeit regnet oder schneit, wenn Straßen und Wege schmuddelig werden, dann möchte mancher Heimkehrer seine nassen und dreckigen Schuhe am liebsten vor der Wohnungstür lassen. Aber was dürfen Mieter oder Eigentümer in Treppenhaus eigentlich stehen lassen? Darum gibt es immer wieder Streit vor den Gerichten.

Wie die Waschküche oder der Speicher zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen. Mieter oder Eigentümer haben daher grundsätzlich das Recht, das Treppenhaus zu nutzen. Die Frage ist nur, welche Nutzung zulässig ist. Die Rechtsprechung ist vielfältig – und unübersichtlich.

Folgende Leitlinie ist erkennbar: Zulässig ist im Treppenhaus all das, was andere Mitbewohner nicht belästigt oder für sie nicht zum Risiko wird. Einige Beispiele:

Vor der Wohnungstür dürfen zumindest bei schlechtem Wetter vorübergehend Schuhe abgestellt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az: 15 W 169/88). Und das Bayerische Oberlandesgericht hat geurteilt (Az: 2z BR 9/93), Schirmständer würden dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum entsprechen. Ähnlich entschied das Amtsgericht Herne (Az: 20 C 67/13) im Fall eines schmalen Schuhschranks im Treppenhaus. Größe Schuhansammlungen, Schuhschränke oder Regale seien jedoch nicht zumutbar, entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx160/05 ). Wenn jemand in der obersten Etage wohnt, wo sonst kein anderer Mitbewohner vorbeikommt, ist das aber möglicherweise anders zu sehen. Das Amtsgericht Köln erlaubte zum Beispiel einen kleinen Schuhschrank, weil in diesem Fall die Interessen der anderen Mitbewohner nicht beeinträchtigt wurden (Az: 222 C 426/00).

Zahlreiche Urteile sind zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Mieter berechtigt ist, einen Kinderwagen jedenfalls im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Das wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt (Az: V ZR 46/06). Aber was bedeutet angewiesen? Ein Beispiel könnte sein, wenn es im Haus keinen Fahrstuhl gibt und Eltern den Kinderwagen ständig in eine obere Etage schleppen müssten. Könnten Mieter nachweisen, dass sie derart auf die Hausflurnutzung angewiesen sind, ist ein generelles Verbot in der Hausordnung unwirksam (Amtsgericht Hanau, Az: 34 C 1155/88 und Amtsgericht Hagen, Az: 9 C 217/83)

Für Rollstühle oder Gehhilfen (Rollatoren) gilt das Gleiche wie für Kinderwagen. Der Mieter muss darauf angewiesen sein, außerdem darf das Abstellen im Treppenhaus oder Hausflur die Mitbewohner bei der Nutzung nicht behindern. Ein Vermieter argumentierte, eine ältere Dame könne ihre Gehhilfe draußen abstellen. Beim Landgericht Hannover kam er damit nicht durch. Wegen des Diebstahls- und Vandalismusrisikos sei es unzumutbar, die Gehhilfe vor dem Haus abzustellen, so die Richter. Der Vermieter könne aber von der Mieterin verlangen, dass der Rollator platzsparend zusammengeklappt abgestellt werde (Az: 20 S 39/05).

Dass Räder nicht im Treppenhaus abgestellt werden dürfen, steht meist ausdrücklich in der Hausordnung. Ein Mieter wird kaum damit durchkommen, er sei auf den Platz angewiesen. Wer mit dem Rad fahren kann, dem ist auch zuzumuten, es in den Keller oder die Wohnung zu bringen.

(RP)
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