Was tun bei der Eigenbedarfskündigung?

Gut in der Wohnung eingelebt, der Arbeitsplatz ist in der Nähe und die Familie fühlt sich wohl. Doch dann der Schock: Kündigung wegen Eigenbedarf. Mieter sind in solche Fällen aber nicht wehrlos.

In der Regel dürfen Vermieter unbefristete Mietverträge nicht einfach kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten erfüllt und seine Miete pünktlich zahlt. So steht es zumindest im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmeldet, muss der Mieter weichen, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Allerdings gibt es für Eigenbedarfskündigungen durchaus Hürden.

Mögliche Gründe für eine Eigenbedarfskündigung: "Die Tochter des Vermieters zieht zum Studium aus und möchte eine Wohngemeinschaft gründen oder der Sohn gründet eine eigene Familie und braucht Platz", zählt Happ auf. Grundsätzlich darf der Vermieter für sich selbst oder nahe Verwandte wie Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Partner, Ehegatten und Schwiegereltern Eigenbedarf anmelden. Für entfernte Angehörige ist das hingegen nicht so einfach möglich.

Was gilt, wenn das Au-Pair-Mädchen des Vermieters eine eigene Wohnung in der Nähe der Familie bekommen soll? Auch diese Kündigung ist zumindest nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gültig (Az.: VIII ZR 127/08). Denn auch Haushaltshilfen und Pflegepersonal dürfen Wohnraum zur Verfügung gestellt bekommen. Wird die Wohnung zum Beispiel als Kanzlei, Praxis oder anderweitig gewerblich genutzt, darf der Vermieter auch kündigen, um die Räume beruflich zu nutzen.

Um wirksam zu sein, muss die Eigenbedarfskündigung eine Reihe von Bedingungen erfüllen: Im Kündigungsschreiben muss konkret benannt werden, für wen die Räumlichkeiten benötigt werden. "Der Vermieter muss nachvollziehbar begründen, warum gerade die betreffende Wohnung zu dem genannten Zeitpunkt gebraucht wird", sagt Happ.

Außerdem müssen die Kündigungsfristen gewahrt werden: Drei Monate sind es bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren. Bei einer Mietdauer bis zu acht Jahren haben Mieter sechs Monate Zeit bis zum Auszug. Bei einer Mietdauer von mehr als acht Jahren sind es neun Monate.

Wurden Wohnungen in einem Mietshaus in Eigentum umgewandelt, gibt es weitere Kündigungsbeschränkungen. Der Vermieter darf je nach Regelung der Gemeinde erst drei bis zehn Jahre nach Erwerb der Wohnung Eigenbedarf anmelden. Happ rät: "Bei der Gemeinde kann man nachfragen, wie lange die Kündigungsbeschränkung gilt."

Oft könne auch ein persönliches Gespräch mit dem Vermieter helfen. Viele Vermieter sind nach Angaben von Happ bereit, sich auf einen späteren Auszugstermin zu einigen, Umzugskosten mitzufinanzieren oder bei der Wohnungssuche zu unterstützen.

Wenn das Ende des Mietverhältnisses den Mieter, seine Familie oder Angehörige unzumutbar hart treffen würde, ist es möglich, der Kündigung zu widersprechen. Mögliche Gründe sind zum Beispiel hohes Alter, Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder schwere psychische Krankheit. Klare Richtlinien für solche sozialen Härtefälle gebe es aber nicht, sagt Christoph Herrmann von der Zeitschrift "Finanztest".

Wer Widerspruch einlegen will, sollte Rat von einem Fachanwalt für Mietrecht einholen. In dem Schreiben sollten alle Gründe aufgeführt werden, die für eine soziale Härte sprechen. In der Regel muss der Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen, erklärt Herrmann.

(RP)
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