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Wenn der Vormieter "Abstand" verlangt

Die Freude über die neue Wohnung kann in Frust umschlagen, wenn der Vorgänger Geld für das Inventar fordert.

Was wird aus Einbauküche, Jalousien, Deckenlampen und dem neu verlegten Parkett, wenn Mieter ausziehen? Viele Mieter haben im Laufe der Jahre kräftig aus eigener Tasche in ihre Wohnung investiert und stehen bei Auszug vor der Frage, was mit der Einrichtung nun geschehen soll. Vor allem wenn der Mieter selbst viel Geld für teure Fußbodenbeläge oder Rollläden ausgegeben hat, kann der Wohnungswechsel bisweilen ein teures Ende werden. Denn der Gesetzgeber sieht kein automatisches Recht auf Entschädigung vor, wenn der Mieter seine Einrichtung in der alten Wohnung zurücklassen will. Das heißt, der Vermieter kann die Sachen im Zweifel kostenlos übernehmen, wenn der Mieter sie bei Auszug zurücklässt.

Eine Entschädigung ist die Ausnahme. "Eine solche Entschädigungspflicht des Vermieters besteht lediglich dann, wenn dieser vom Vermieter verlangt, dass die Einrichtungen in der Wohnung verbleiben sollen", schreibt Fachanwalt Karl-Friedrich Moersch in seinem Ratgeber "ABC des Mietrechts". Eine Entschädigungspflicht gebe es auch, wenn das vertraglich so geregelt war.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt Paragraf 539 das Recht des Mieters, "eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat". Dieser Wegnahmeanspruch verjährt innerhalb von sechs Monaten.

Der Mieter muss sich also mit dem Ausbau seines Ofens oder seiner Badutensilien sputen. Und er muss den ursprünglichen Zustand der Wohnung wiederherstellen.

Eine Pflicht, Ofen oder Parkett wieder auszubauen, entfällt nur dann, wenn der Vermieter die baulichen Veränderungen zuvor genehmigt hatte oder wenn die Wohnung dadurch erst in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt wurde.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn im Mietvertrag eine Küche zugesichert war, bei Einzug aber keine Küche vorhanden war. Einen weiteren Hoffnungsschimmer liefert BGB-Paragraf 539 dem Mieter. Hat der Mieter mit seiner Investition die Mieträume dauerhaft verbessert, kann er vom Vermieter verlangen, dass die Aufwendungen ersetzt werden. Voraussetzung: Er hat die Arbeiten dem Vermieter frühzeitig angezeigt, und der Mieter handelte auch im Interesse des Vermieters.

Ein anderer Ausweg kann für den Mieter der Verkauf der Einrichtung an den Nachmieter sein. Dazu stehen die Chancen dann am besten, wenn der Mieter den Nachmieter selbst auswählen oder vorschlagen kann. "Die Höhe der Entschädigung für verbliebene Einrichtungen", so Anwalt Moersch, "richtet sich nach dem Zeitwert der Gegenstände".

Unzulässig sind Ablösegeschäfte, wenn der Kaufpreis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des Gegenstandes liegt. Bis zu dieser Höhe bleibt die Vereinbarung aber wirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: BGH VIII ZR, 212/96).

Zu viel gezahltes Geld kann sich der Geschädigte zurückholen, bis zu vier Jahre lang. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund nennt ein Beispiel: "Ist die Einbauküche noch 1000 Euro wert, kann der Vormieter höchstens 1500 Euro fordern.

Hat er mehr verlangt und bekommen, kann der Nachmieter das zu viel Gezahlte zurückfordern." Hätte der Nachmieter 2000 Euro zahlen müssen, könnte er 500 Euro zurückfordern. Diese Regeln gelten auch für andere Leistungen des Vormieters wie den Einbau von Öfen, einer Holzdecke oder einer Satellitenanlage.

(RP)
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