Wer bezahlt den Hausmeister?

Der Vermieter darf nur bestimmte Arbeiten auf die Bewohner umlegen.

Wie viel darf ein Hausmeister kosten? Diese Frage ist zwischen Mieter und Vermieter oft umstritten. Zwar erlauben Gesetz und Betriebskostenverordnung, dass die Kosten bei einer Vereinbarung im Mietvertrag in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden können, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das gilt aber nur, soweit diese Kosten für echte Hausmeistertätigkeiten anfallen.

Klassische Aufgaben eines Hausmeisters sind Arbeiten, die eher praktisch-technischer Natur sind, erklärt der Mieterbund. Dazu zählen etwa: Reinigung des Bürgersteiges oder Treppenhauses, Winterdienst, Leeren von Papierkörben, gegebenenfalls Gartenpflege und Bereitstellen der Mülltonnen für die Müllabfuhr.

Soweit der Hausmeister aber Reparaturen im Haus oder in der Wohnung durchführt oder er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, etwa die Wohnungsübergabe macht oder Mietinteressenten Wohnungen zeigt, dürfen die Kosten hierfür nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. In diesem Fall sind die Hausmeisterkosten nur anteilig abzurechnen. Machen die "echten" Hausmeistertätigkeiten 50 Prozent der Arbeiten aus, dürfen auch nur die Hälfte als Betriebskosten abgerechnet werden.

(tmn)
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