Kolumne Wer haftet bei Unfällen?

Immer wieder kommt es im Herbst bei Fußgängern und Radfahrern zu Unfällen durch feuchtes Laub. Schnell stellt sich die Frage nach der Haftung. Anders als etwa beim Schneeräumen legen die Gerichte in diesen Fällen zwar unterschiedliche Maßstäbe an. Vom Grundsatz her ist aber gleich, dass Grundstückseigentümern die Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss diese so gut wie möglich absichern. Deshalb müssen Eigentümer auf ihrem Grundstück solche Wege, die von anderen benutzt werden, derart von Laub frei halten, dass dort niemand ausrutschen kann. Ähnliches gilt auch für Gemeinden hinsichtlich der Reinigung öffentlicher Straßen und Plätze. Für Gehwege vor Privatgrundstücken indes übertragen die Gemeinden meist die Räum-, Streu- und Reinigungspflicht durch kommunale Satzung auf den Anlieger. Dann muss dieser das Laub entfernen. Auch in Mietverhältnissen ist die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter nahezu die Regel. Hier muss aber der Vermieter zu seiner Entlastung zumindest kontrollieren, ob der Mieter diese übertragene Verpflichtung auch ordnungsgemäß wahrnimmt.

Allerdings gilt aufseiten des Verunglückten auch immer das Prinzip der Eigenverantwortung: Wenn etwa nach erstem Nachtfrost und erheblich verstärktem Herbstlaubfall ein sehr mit Laub bedeckter Weg mit dem Rad befahren wird, dann muss sich ein verunglückter Radfahrer fragen lassen, warum er den offensichtlich stark mit Laub bedeckten Radweg überhaupt genutzt hat, obwohl die Gefahr für ihn schon erkennbar war.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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