Kolumne Werkvertrag wird neu geregelt

Seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 ist die Regelung des Werkvertrags in § 631 BGB unverändert geblieben. Ob ein Shoppingcenter gebaut, eine komplexe Industrieanlage geplant oder aber der Schuster die Sohlen erneuern soll: Rechtsgrundlage ist ein Werkvertrag. Geschuldet ist immer die "Herstellung des versprochenen Werkes" als gegenständlicher Erfolg.

Angesichts solcher struktureller Unterschiede, aber auch aufgrund der praktischen Bedeutung gerade von Bau-, Bauträger- und Planerverträgen hat nun der Gesetzgeber grundlegende Gesetzesänderungen verabschiedet. Dabei greift die Novelle teilweise substanziell in das bisherige Vertragsgefüge ein. Neu ist zunächst, dass Bauvertrag und Architektenvertrag als eigene Typen erstmals überhaupt explizit normiert sind. Inhaltliche Änderungen finden sich beim Bau- und Planungssoll, bei der Vergütung des Auftragnehmers, bei der vertraglichen Gewährleistung des Auftraggebers wie auch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Gesetzgeber trägt auch dem Verbraucherschutz Rechnung, indem ein Vertrag, bei dem der Auftraggeber kein Unternehmer ist, besonderen Anforderungen unterworfen wird. Hier geht es um den privaten "Häuslebauer".

Die Gesetzesänderungen wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Danach geschlossene Verträge unterliegen dem neuen Recht. Wie das neue Gesetz in seiner Anwendung funktioniert, wird sich zeigen. Gegebenenfalls sind Nachjustierungen erforderlich. Bisherige Standards in Vertragsgestaltung und Projektorganisation bedürfen jedenfalls zeitnah der Anpassung.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer, Steger, Westhoff.

(RP)
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