WOHNEN & RECHT

Garten Grundstückseigentümer dürfen in ihrem Garten nicht nach Belieben Müll lagern. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, nachdem es Nachbarn "gestunken" hatte, dass ein Eigentümer auf der Wiese nebenan Plastiktüten, Einrichtungsgegenstände, Verpackungsmaterialen und organische Stoffe vor sich hinmüffeln ließ. Den vor Gericht vorgebrachten Einwand des betroffenen Hausherrn, dass etliche der draußen lagernden Gegenstände "noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden" sollten, ließ das Gericht nicht gelten.

Garten Grundstückseigentümer dürfen in ihrem Garten nicht nach Belieben Müll lagern. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, nachdem es Nachbarn "gestunken" hatte, dass ein Eigentümer auf der Wiese nebenan Plastiktüten, Einrichtungsgegenstände, Verpackungsmaterialen und organische Stoffe vor sich hinmüffeln ließ. Den vor Gericht vorgebrachten Einwand des betroffenen Hausherrn, dass etliche der draußen lagernden Gegenstände "noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden" sollten, ließ das Gericht nicht gelten.

Im Gegenteil: Sie seien "auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden könnten und bereits giftige Gase austräten", stellte das Gericht fest. Die durch den Müll verursachten unhygienischen Zustände auf seinem Grundstück würden den Eigentümer selbst, aber auch seine seine Nachbarn "erheblich gefährden". (VwG Münster, 7 L 1222/16)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort