WOHNEN & RECHT

Mietpreisbremse Ein Vermieter darf bei einem Mieterwechsel nicht die Miete von 5,49 Euro auf 9,50 Euro pro Quadratmeter erhöhen und sie damit nahezug verdoppeln. Der neue Mieter klagte - und gewann vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln. Das Gericht ermittelte, dass maximal 6,60 Euro pro Quadratmeter erlaubt gewesen seien, nämlich die im Mietspiegel als ortsüblich ausgewiesenen sechs Euro plus zehn Prozent Zuschlag. Die Richter befassten sich in ihrem Urteil ausgiebig mit der Frage, ob die seit Juni 2015 geltende "Mietpreisbremse" verfassungsgemäß ist - und beantworteten das mit "Ja".

Mietpreisbremse Ein Vermieter darf bei einem Mieterwechsel nicht die Miete von 5,49 Euro auf 9,50 Euro pro Quadratmeter erhöhen und sie damit nahezug verdoppeln. Der neue Mieter klagte - und gewann vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln. Das Gericht ermittelte, dass maximal 6,60 Euro pro Quadratmeter erlaubt gewesen seien, nämlich die im Mietspiegel als ortsüblich ausgewiesenen sechs Euro plus zehn Prozent Zuschlag. Die Richter befassten sich in ihrem Urteil ausgiebig mit der Frage, ob die seit Juni 2015 geltende "Mietpreisbremse" verfassungsgemäß ist - und beantworteten das mit "Ja".

Es hat entschieden, dass diese "Mietenbegrenzungsverordnung" sogar dann gelten müsse, wenn der Wohnungsmarkt angespannt sei. Ansonsten könnten Eigentümer die Mangellage am Markt ausnutzen, was zugleich die soziale Funktion des Eigentümers missachte. Deren Interessen würden berücksichtigt, weil das Land die Preisbremse jeweils nur für maximal fünf Jahre erlassen dürfe. (AmG Berlin-Neukölln, 11 C 414/15)

(bü)
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