WOHNEN & RECHT

Betriebskosten Mieter haben das Recht, die vom Vermieter geschickte Betriebskostenabrechnung einzusehen. Das können sie persönlich an dessen Wohnort tun oder sich - gegen Kostenerstattung - Fotokopien der Originalrechnungen bestimmter Bereiche der Abrechnung schicken lassen. Schickt der Vermieter jedoch von sich aus Kopien der Nebenkosten des vorangegangenen Jahres, so kann er die Kopier- und Portokosten nicht seinem Mieter auferlegen - er hat sie selbst zu tragen. (AmG Bingen, 21 C 197/15)

Betriebskosten Mieter haben das Recht, die vom Vermieter geschickte Betriebskostenabrechnung einzusehen. Das können sie persönlich an dessen Wohnort tun oder sich - gegen Kostenerstattung - Fotokopien der Originalrechnungen bestimmter Bereiche der Abrechnung schicken lassen. Schickt der Vermieter jedoch von sich aus Kopien der Nebenkosten des vorangegangenen Jahres, so kann er die Kopier- und Portokosten nicht seinem Mieter auferlegen - er hat sie selbst zu tragen. (AmG Bingen, 21 C 197/15)

Schimmel Mieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnung bis zu sechsmal am Tag "Stoß zu lüften", um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Ein bis zu dreimaliges Lüften ist zumutbar. Reicht das nicht aus, so ist der Vermieter verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Mieter vor Schimmel in deren Wohnung zu bewahren, entschied das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und billigte dem Mieter eine Minderung von zehn Prozent der Miete zu. (AmG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, 20 C 234/13)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort