WOHNEN & RECHT

Eigenbedarf Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarf, so muss er im Zweifel nachweisen, dass diese Aussage "den Schluss auf seine Nutzungsaussage rechtfertigt". Gibt der Vermieter an, in der Wohnung einen "Buchhaltungsservice" betreiben zu wollen, so handelt es sich offenkundig um eine Scheinbegründung; dies dann, wenn die Wohnung nur 34 Quadratmeter groß ist und darin ein "Service" stattfinden soll, der aufgrund der Größe keinen Kundenkontakt ermöglicht. (LG Berlin, 63 S 87/13)

Eigenbedarf Kündigt ein Vermieter einem Mieter wegen Eigenbedarf, so muss er im Zweifel nachweisen, dass diese Aussage "den Schluss auf seine Nutzungsaussage rechtfertigt". Gibt der Vermieter an, in der Wohnung einen "Buchhaltungsservice" betreiben zu wollen, so handelt es sich offenkundig um eine Scheinbegründung; dies dann, wenn die Wohnung nur 34 Quadratmeter groß ist und darin ein "Service" stattfinden soll, der aufgrund der Größe keinen Kundenkontakt ermöglicht. (LG Berlin, 63 S 87/13)

Schimmel Stellt sich heraus, dass ein Mieter seine Wohnung hat "verschimmeln" lassen, ohne den Vermieter darüber zu informieren, so muss er die Beseitigung der Sporen bezahlen. Das Amtsgericht Duisburg kam zu diesem Ergebnis, nachdem erst bei der Übergabe einer Wohnung nach Mietvertragsschluss aufgefallen war, dass der Mieter einen erheblichen Schimmelbefall dem Vermieter - ohne einen Grund dafür nennen zu können - nicht gemeldet hatte. Er sei seiner Pflicht nicht nachgekommen. (AmG Duisburg, 7 C 274/13)

(bü)
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