WOHNEN & RECHT

Umlageschlüssel

Umlageschlüssel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch ein in der Teilungserklärung vereinbarter Umlageschlüssel durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert werden kann. Allerdings darf das nicht rückwirkend geschehen, da die Eigentümer darauf vertrauen dürfen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden Schlüssel umgelegt werden. Lediglich "besondere Umstände" könnten nach Angaben des Bundesgerichtshofes zur Folge haben, dass davon abgewichen wird - zum Beispiel, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktisch ist oder zu "grob unbilligen Ergebnissen" führt. Darüber hinaus müsse die Änderung des Umlageschlüssels laut Gericht für die Eigentümer transparent sein. Es reiche nicht, den geänderten Schlüssel einfach auf die Jahresabrechnung anzuwenden und dann die Wohnungseigentümer über die neue Umlage abstimmen zu lassen. (BGH, V ZR 202/09)

(bü)
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