WOHNEN & RECHT

Miete Der Bundesgerichtshof hat die allgemein in Mietverträgen vorgesehene Frist für den Eingang der monatlichen Mietzahlungen "bis zum 3. Werktag des Monats" zu Gunsten der Mieter anders ausgelegt als es die Vermieter für korrekt angesehen haben: "Entrichten" bedeute "bezahlen". Und dabei komme es nicht auf den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters an, sondern auf das Absenden. (BGH, VIII ZR 222/15)

Miete Der Bundesgerichtshof hat die allgemein in Mietverträgen vorgesehene Frist für den Eingang der monatlichen Mietzahlungen "bis zum 3. Werktag des Monats" zu Gunsten der Mieter anders ausgelegt als es die Vermieter für korrekt angesehen haben: "Entrichten" bedeute "bezahlen". Und dabei komme es nicht auf den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters an, sondern auf das Absenden. (BGH, VIII ZR 222/15)

Laminat Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein Laminatboden den Wohnwert einer Wohnung nicht unbedingt erhöht. Denn ein preiswerter Laminatboden kommt nicht an die Qualität eines Parkettfußbodens ran. In dem konkreten Fall wollte ein Vermieter die Miete erhöhen und begründete das mit dem neu verlegten Laminatfußboden. Der verlegte Boden stamme mit einem Materialpreis von 15 Euro pro Quadratmeter nicht aus dem obersten Preissegment und sei kein Merkmal für eine Qualitätserhöhung. (AmG Berlin-Charlottenburg, 231 C 494/11)

(bü)
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