WOHNEN & RECHT

Kündigung Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen mit zwei Monatsmieten im Rückstand, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Dies kann der Mieter dadurch verhindern, dass er die rückständige Miete "unverzüglich" vor Zugang des Kündigungsschreibens komplett nachzahlt. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Mieter durch Mietkürzungen beziehungsweise geringere Zahlungen auf die monatlichen Betriebskosten-Pauschalen einen entsprechend hohen Mietrückstand verursacht haben. (BGH, VIII ZR 263/14)

Kündigung Ist ein Mieter mit seinen Zahlungen mit zwei Monatsmieten im Rückstand, kann ihm der Vermieter fristlos kündigen. Dies kann der Mieter dadurch verhindern, dass er die rückständige Miete "unverzüglich" vor Zugang des Kündigungsschreibens komplett nachzahlt. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Mieter durch Mietkürzungen beziehungsweise geringere Zahlungen auf die monatlichen Betriebskosten-Pauschalen einen entsprechend hohen Mietrückstand verursacht haben. (BGH, VIII ZR 263/14)

Eigenbedarf Ein Vermieter, der einem Mieter die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf aufkündigen will, muss nachvollziehbar darlegen, warum er die Räume benötigt. Tut er das während des vom Mieter gegen die Kündigung angestrengten Klageverfahrens, so ist das zu spät. Hier ging es in dem Verfahren außerdem noch darum, dass der Vermieter zu seiner bisherigen Wohnsituation zu ungenaue Angaben machte, als dass sie das Gericht davon überzeugt hätten, "maßgebend" zu sein. (LG Berlin, 67 S 247/16)

(bü)
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