WOHNEN & RECHT

Musik Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Kinder auch dann auf ihren Musikinstrumenten üben dürfen, wenn vereinzelt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Von Minderjährigen könne nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sie Regeln einhielten - im Gegensatz zu Erwachsenen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräusche (hier ging es um Nachbarskinder, die Saxofon, Schlagzeug und Tenorhorn spielten) zwar deutlich zu hören sind, aber nicht zu erkennen ist, dass dort "jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertierte", erläuterte das Gericht in seinem Urteil.

Musik Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Kinder auch dann auf ihren Musikinstrumenten üben dürfen, wenn vereinzelt die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nicht eingehalten werden. Von Minderjährigen könne nicht ohne weiteres verlangt werden, dass sie Regeln einhielten - im Gegensatz zu Erwachsenen. Das gelte insbesondere dann, wenn die Geräusche (hier ging es um Nachbarskinder, die Saxofon, Schlagzeug und Tenorhorn spielten) zwar deutlich zu hören sind, aber nicht zu erkennen ist, dass dort "jemand absichtlich den Vorgang des Musizierens in eine bloße Produktion von Geräuschen pervertierte", erläuterte das Gericht in seinem Urteil.

Die Entwicklung von Minderjährigen stehe unter besonderem Schutz. Deshalb sei dem Musizieren der Kinder Vorrang vor den Interessen der Nachbarn einzuräumen. Auf eine Lärm-Messung in Dezibel (die genervten Nachbarn hatten argumentiert, es würden teilweise bis zu 70 dB erreicht) verzichtete das Gericht. (AmG München, 171 C 14312/16)

(bü)
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