Wohnen & Recht

Baumfällung Soll in einer Wohnungseigentumsanlage eine 90 Jahre alte und fast 30 Meter hohe Roteiche gefällt werden, die einen "prägenden Charakter" für die gesamte Anlage hat, so genügt es nicht, in der Eigentümerversammlung dafür eine Mehrheit zusammen zu bekommen.

 Baumfäller bei der Arbeit.

Baumfäller bei der Arbeit.

Foto: dpa, may sir

Baumfällung Soll in einer Wohnungseigentumsanlage eine 90 Jahre alte und fast 30 Meter hohe Roteiche gefällt werden, die einen "prägenden Charakter" für die gesamte Anlage hat, so genügt es nicht, in der Eigentümerversammlung dafür eine Mehrheit zusammen zu bekommen.

Vergleichbar einer "baulichen Veränderung" muss dem Vorhaben jeder Eigentümer zustimmen. Bedingung ist allerdings auch, dass der Baum nicht so "krank" geworden ist, dass er eine Gefahr für die Bewohner darstelle. (LG Berlin, 53 S 69/15)

Terrasse Hat ein Ehepaar auf seiner Dachterrasse ein sogenanntes Anlehngewächshaus errichtet, so muss es wieder entfernt werden, wenn die übrigen Eigentümer nicht gefragt und der Verwalter wegen der fehlenden - aber nötigen - Abstimmung darüber die Erlaubnis für die "bauliche Veränderung" nicht erteilen konnte.

Weil das Gewächshaus von außen deutlich sichtbar sei, liege schon deshalb eine "deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes" vor, so das Amtsgericht München. (AmG München, 481 C 26682/15)

(bü)
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