Wohnen & Recht

Kündigung Liegen auf einer Rasenfläche unterhalb von Fenstern einer Mietwohnung Flaschen, so ist damit nicht bewiesen, dass die Flaschen auch aus den Fenstern des betreffenden Mieters herausgeworfen worden sind - zumal es keine Zeugen gibt.

Kündigung Liegen auf einer Rasenfläche unterhalb von Fenstern einer Mietwohnung Flaschen, so ist damit nicht bewiesen, dass die Flaschen auch aus den Fenstern des betreffenden Mieters herausgeworfen worden sind - zumal es keine Zeugen gibt.

Der Vermieter hat jedenfalls nicht das Recht, dem Mieter fristlos zu kündigen und auf Räumung im Eilverfahren zu drängen. (AmG Brandenburg an der Havel, 31 C 37/17)

Rauchmelder Auch wenn der Eigentümer einer Wohnung bereits Rauchmelder hat fachmännisch installieren lassen, bevor die Eigentümerversammlung dies verbindlich für alle beschließt, so muss sich der Eigentümer dem "unterordnen". Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Das Amtsgericht München vertrat nicht die Auffassung eines Eigentümers, dass das Interesse der Gemeinschaft mit dem Interesse des Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. (AmG München, 482 C 13922/16)

(bü)
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