Wohnen & Recht

Eigenbedarf Kündigt ein Vermieter einer 80-jährigen Mieterin die Wohnung wegen Eigenbedarfs, so muss er ihr für den Auszug gegebenenfalls eine längere als nur die von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist einräumen - unabhängig davon, dass Eigenbedarf vorliegt. Dies dann, wenn die Mieterin schon Jahrzehnte in der Wohnung lebt, krank ist und für einen Platz bei einem Heim für betreutes Wohnen auf der Warteliste steht und ihr eine Übergangswohnung nicht zuzumuten ist. (AmG Pforzheim, 6 C 71/17)

 Auf der Richterbank liegt ein Richterhammer aus Holz.

Auf der Richterbank liegt ein Richterhammer aus Holz.

Foto: dpa

Eigenbedarf Kündigt ein Vermieter einer 80-jährigen Mieterin die Wohnung wegen Eigenbedarfs, so muss er ihr für den Auszug gegebenenfalls eine längere als nur die von ihm einzuhaltende Kündigungsfrist einräumen - unabhängig davon, dass Eigenbedarf vorliegt. Dies dann, wenn die Mieterin schon Jahrzehnte in der Wohnung lebt, krank ist und für einen Platz bei einem Heim für betreutes Wohnen auf der Warteliste steht und ihr eine Übergangswohnung nicht zuzumuten ist. (AmG Pforzheim, 6 C 71/17)

Schönheitsreparaturen Es ist Vermietern erlaubt, neben der Grundmiete und den Vorauszahlungen für die Betriebskosten seinen Mietern einen "Zuschlag für Schönheitsreparaturen" zu berechnen (hier in Höhe von 80 Euro pro Monat). Das unterscheidet sich nicht davon, als wenn der Eigentümer die Grundmiete gleich um den entsprechenden Betrag höher angesetzt hätte. In solchen Fällen muss natürlich der Vermieter für Schönheitsreparaturen - und das unabhängig von der Höhe - aufkommen. (BGH, VIII ZR 31/17)

(bü)
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