Arbeiten nach dem 65. Geburtstag

Immer mehr Senioren wollen in ihrem Job bleiben, obwohl sie das reguläre Renteneintrittsalter bereits erreicht haben. Das kann später für ein deutliches Plus im Geldbeutel sorgen. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten.

Künftig werden Arbeitnehmer leichter über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten können. Das sieht das "Rentenpaket" der Bundesregierung vor. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten.

Arbeitsverhältnisse sind bislang in Deutschland in der Regel vertraglich auf das reguläre Rentenalter (derzeit 65 Jahre und drei Monate) befristet. Dies ist üblich und erlaubt. Doch Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich auch auf eine Weiterarbeit im Rentenalter einigen. Niemand verbietet das. Wenn jemand jedoch nach Erreichen des regulären Rentenalters bei der gleichen Firma einfach weiterarbeitet, wird aus einem befristeten Vertrag ein ganz normaler unbefristeter Arbeitsvertrag. Für Arbeitnehmer ist das wunderbar. Aber viele Arbeitgeber werden sich darauf nicht einlassen wollen, weil dann auch (wieder) der volle gesetzliche Kündigungsschutz gilt.

Daher ist es kaum verwunderlich, dass das Paderborner Arbeitsgericht in einem Urteil vom 23. März 2006 die Kündigung eines 70-jährigen Autoverkäufers durch seinen Arbeitgeber als unwirksam angesehen hatte (Az.: 3 Ca1947/05). Das Gericht hatte die Wirksamkeit der Kündigung - wie gesetzlich vorgeschrieben - nach den im Kündigungsschutzgesetz genannten vier Sozialkriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) geprüft. Nach diesen Regeln hätten zunächst einmal Jüngere entlassen werden müssen, die noch nicht so lange im Betrieb tätig waren. Das bedeutet: Lässt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit 65 einfach weiterlaufen, dann bindet er sich stark.

Ab dem 1. Juli wird - wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies vertraglich regeln - eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Rentenaltersgrenze hinaus möglich sein. Sogar mehrere Befristungen hintereinander sind künftig möglich. Einen anerkannten Sachgrund (Beispiel: Schwangerschaftsvertretung) muss es dann - anders als bislang - bei einer befristeten Weiterführung der Arbeit nicht mehr geben. Dies regelt ein Zusatz zu Paragraf 41 des sechsten Sozialgesetzbuchs.

Wichtig ist dies nur bei einer Weiterbeschäftigung beim "alten" Arbeitgeber. Senioren, die nach dem Renteneintrittsalter bei einem neuen Arbeitgeber tätig werden, brauchen die Neuregelung nicht zu interessieren. In diesem Fall kann ein ganz normaler neuer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden - ohne Sachgrund.

Wer vorzeitig in Rente geht, wird beim Altersruhegeld mit Abschlägen belegt, denn er bezieht die Rente ja entsprechend länger. Sie wird pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts um 0,3 Prozentpunkte gekürzt, für ein Jahr also um 3,6 Prozent.

Weniger bekannt ist: Es gibt auch Zuschläge für ältere Beschäftigte - und zwar für diejenigen, die erst nach Erreichen des regulären Rentenalters in Rente gehen. Der Zuschlag ist mit 0,5 Prozentpunkten pro Monat des späteren Renteneintritts deutlich höher als der Abschlag für die Früh-Verrentung. Ein Arbeitnehmer, der 2014 erst mit 67 Jahren und drei Monaten in Rente geht, erhält also eine um zwölf Prozent höhere Rente - und zwar lebenslang.

Hinzu kommt: Wer über das reguläre Rentenalter hinaus sozialversicherungspflichtig arbeitet statt Rente zu beziehen, erwirbt dadurch weitere Rentenansprüche - genau wie Jüngere. Die gezahlten Beiträge bringen dann nochmals eine Rentenerhöhung. Und auch die sind zwölf Prozent mehr wert, wenn dann nach zwei Jahren Rente beantragt wird. Aus 1200 Euro monatlicher Rente werden so durch zwei Jahre Weiterarbeit für einen Durchschnittsverdiener gut 1400 Euro.

Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann übrigens auch Rente beziehen und beliebig viel hinzuverdienen. Ältere Arbeitnehmer, die neben dem Rentenbezug weiterarbeiten, müssen zwar selbst keine Rentenversicherungsbeiträge abführen. Ihre Rente erhöht sich durch die Weiterarbeit allerdings auch nicht, obwohl der Arbeitgeber weiterhin den normalen Beitragsanteil zur Rente des Arbeitnehmers weiterzahlen muss.

(RP)
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