Arbeitsrecht

Arbeitsrecht · Arbeitszeugnisse müssen nicht unbedingt die weniger guten Seiten eines ausscheidenden Mitarbeiters enthalten. Motto: Mag doch der neue Arbeitgeber selbst herausfinden, wie gut oder weniger gut der neue Mitarbeiter ist. Jedoch sollte es "in sich stimmig" sein. Wenn also ein Ex-Chef einen Mitarbeiter "sehr positiv" schildert, am Ende aber mit der Formulierung "stets zu unserer Zufriedenheit" aufwartet (was unter Personalchefs der Note "3" entspricht), dann kann der Mitarbeiter mit Recht fordern, dass es mindestens heißen müsste "in jeder Hinsicht..." (oder auch: "stets zu unserer vollen Zufriedenheit"). Der Arbeitgeber wurde deshalb aufgefordert das Zeugnis zu "korrigieren". (ArG Hamburg, 21 Ca 587/11)

Führt ein Arbeitnehmer seine gesundheitlichen Beschwerden darauf zurück, dass der Arbeitgeber innerhalb des Betriebes Videokameras installiert hat, die unter anderem seinen Arbeitsplatz im Visier haben, kann ihm ein Schmerzensgeld zustehen. Ob es auch in der von ihm geforderten Höhe (hier: 10 000 Euro) gezahlt wird, hängt davon ab, ob er nachweisen kann, dass die angegebenen Beschwerden auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen sind. In diesem Fall wurden dem Mitarbeiter zwar nur 850 Euro zugesprochen, dafür erklärte das Gericht die Überwachung der Arbeitsplätze für widerrechtlich. (LAG Rheinland-Pfalz, 2 Sa 12/13)

Ein Beamter, der jahrelang ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit in Form eines gewerblich aufgezogenen Internet-Shops betreibt, begeht eine schwere Dienstpflichtverletzung. Dies gilt vor allem dann, wenn er krankheitsbedingt "dienstunfähig" ist und sich somit mit Blick auf seine Gesundung nicht förderlich verhält. Außerdem kann nicht hingenommen werden, so das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, dass er sich über lange Zeit von seinem Dienstherrn das Gehalt weiterzahlen lässt und gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen erzielt. In diesem Fall hatte ein Beamter bei einem Online-Portal als "Power-Seller" Zeitschriften verkauft, büßte dafür im Prozess jedoch seinen Beamtenjob ein. (OVG Sachsen-Anhalt, 10 L 2/12)

Unterschrift Um ihrer Tätigkeit weiter ausreichend nachkommen zu können, benötigte eine Arbeitnehmerin eine elektronische Signatur, mit der sie ihre Arbeit auf einer Internetplattform des Bundes verrichten sollte. Als sie im Rahmen der Beantragung zu der Übermittlung der auf ihrem Personalausweis enthaltenen Daten aufgefordert wurde, verweigerte sie den Datenaustausch, da sie ihr Recht auf informelle Selbstbestimmung verletzt sah. Das Bundesarbeitsgericht stellte aber fest, dass der Datenschutz durch die Vorschriften des Signaturgesetzes ausreichend sichergestellt sei und wies die Klage daher ab. (BAG, 10 AZR 270/12)

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber auf eine Baustelle im Ausland entsandt wird, steht im Ausland nicht im Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt zumindest dann, wenn das Arbeitsverhältnis mit Abschluss der dortigen Baustelle endet und der Mitarbeiter in Deutschland nicht mit neuen Aufgaben betraut werden soll. Er kann sich allerdings für diese Zeit freiwillig unfallversichern. Tut er das nicht, so kann er auch nicht mit der Begründung Leistungsansprüche erwerben, er sei über die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nicht aufgeklärt worden, wenn er, wie hier, mit der Berufsgenossenschaft vor seiner Abreise keinen Kontakt aufgenommen hatte. (BSG, B 2 U 14/12 R)

Gilt für ein Arbeitsverhältnis, dass gegenseitige Ansprüche nach dessen Ende innerhalb von sechs Wochen geltend zu machen sind, kann nicht schon im Vorgriff ein Anspruch geltend gemacht werden, für den noch gar keine Grundlage besteht. Das gilt zum Beispiel für das Recht eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber eine Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub zu verlangen – von dem noch gar nicht abzusehen ist, ob er später verlangt werden kann, etwa weil er zwischenzeitlich verfallen ist. Dass, wie im vorliegenden Fall, schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses per Brief eine "Abrechnung" verlangt wurde, schloss Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht ein. (BAG, 9 AZR 1/11)

(RP)
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