Service Was Sie bei Nebentätigkeiten beachten sollten

Nürnberg · Der eine will seine Wohnung sanieren, der andere ein neues Auto kaufen: Stehen größere Ausgaben an, reicht das Gehalt oft nicht aus. Eine Option ist dann, an den Wochenenden etwas dazuzuverdienen. Mitarbeiter müssen vorab aber ein paar Punkte klären.

 Wer einen Nebenjob hat, muss einige Regeln beachten.

Wer einen Nebenjob hat, muss einige Regeln beachten.

Foto: dpa-tmn, dpa-tmn

Neben dem Vollzeitjob im Büro noch Stunden als Yoga-Lehrer geben oder am Wochenende im Café aushelfen: Mit solchen Nebenjobs lässt sich das Gehalt aufbessern. Nicht immer sieht der Arbeitgeber das jedoch gern. Bevor Mitarbeiter einen zweiten Job annehmen, sollten sie deshalb ein paar Punkte checken. In vielen Fällen ist so ein Vorhaben kein Problem. Doch wer allzu sorglos ist, handelt sich im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung ein.

Die Frage, was beim Thema Nebenjob zu beachten ist, stellt sich immer mehr Berufstätigen: Nach Zahlen der Bundesarbeitsagentur hatten im Januar 2015 rund 2,4 Millionen Menschen einen Nebenjob. Das sind rund 2,8 Prozent mehr als im gleichen Monat im Vorjahr, erläutert Jürgen Wursthorn von der Bundesagentur für Arbeit. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) geht sogar von mehr als 2,7 Millionen Menschen mit Zweitjob aus. Der Unterschied ergibt sich daraus, dass beim IAB auch Nebenjobber eingerechnet werden, die im Hauptberuf selbstständig oder verbeamtet sind.

Wer das Gleiche vorhat, wirft idealerweise als erstes einen Blick in den Arbeitsvertrag. Im Grundsatz kann der Arbeitgeber es seinen Mitarbeitern nicht verbieten, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz: Nach Artikel 12 hat jeder das Recht, seinen Beruf frei auszuüben. Auch vom Arbeitgeber darf niemand eingeschränkt werden. Doch viele Firmen möchten über die Zweitjobs zumindest Bescheid wissen.

Häufig sind deshalb in Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, die besagen, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeber vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren muss, sagt Prof. Jobst-Hubertus Bauer. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Ist das der Fall, sollten Mitarbeiter Bescheid sagen, sonst droht ihnen eine Abmahnung.

Steht im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Nebenjob, müssen Mitarbeiter den Chef nicht einweihen. Eine Sonderregelung gibt es allerdings für Beamte: Sie müssen dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit immer anzeigen und sie sich auch genehmigen lassen.

"In 90 Prozent der Fälle wird der Arbeitgeber gegen den Nebenjob nichts einzuwenden haben", erzählt Prof. Bauer über die Praxis. Er nimmt den Zweitjob zur Kenntnis, interessiert sich aber nicht weiter dafür. Doch es gibt Ausnahmen:

Wettbewerbsverbot: Heikel wird es, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber mit dem Nebenjob Konkurrenz macht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Friseur nach Feierabend auf eigene Rechnung Haare schneidet. Das Gleiche gilt für den Kfz-Mechatroniker, der in seiner Freizeit gegen Geld Autos repariert. Auch ein in einer Kanzlei angestellter Anwalt kann in seiner Freizeit nicht ohne weiteres für andere Sozietäten arbeiten. Eine Nebentätigkeit aufzunehmen, die in Konkurrenz zum Arbeitsverhältnis steht, ist nach Paragraf 60 Handelsgesetzbuch unzulässig. Wer das ohne Erlaubnis macht, handelt sich im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung ein.

Wer einen Nebenjob machen will, der möglicherweise gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sollte sich deshalb immer die Genehmigung des Arbeitgebers einholen - unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag das verlangt oder nicht. Spricht der Arbeitgeber die Genehmigung aus, brauchen Mitarbeiter das schriftlich. Kommt es wegen der Frage später zum Streit, haben sie etwas in der Hand.

Arbeitszeitgesetz: Der Arbeitgeber kann einen Nebenjob außerdem untersagen, wenn Mitarbeiter dadurch gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. Das schreibt zum Beispiel vor, dass sie im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Wer also bereits einen Arbeitsvertrag über 39 Stunden pro Woche hat, darf maximal neun Stunden darüber hinaus pro Woche arbeiten, erläutert Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Außerdem sieht das Gesetz eine Nachtruhe von mindestens elf Stunden vor.

Leistungsabfall: Die meisten Arbeitgeber kümmert es in der Praxis aber in der Regel wenig, wenn Mitarbeiter durch den Nebenjob gelegentlich gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. In den allermeisten Fällen bekommen sie es gar nicht mit, erzählt Prof. Bauer. Sie können den Nebenjob allerdings auch dann untersagen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Doppelbelastung seine Leistung nicht wie gehabt erbringt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er im Hauptjob ständig übermüdet oder häufig krank ist. In dem Fall kann er sich den Nebenjob verbitten - und eine einmal erteilte Genehmigung jederzeit zurückziehen. Gehen Mitarbeiter der Nebentätigkeit dann trotzdem weiter nach, handeln sie sich ebenfalls eine Abmahnung ein.

Grundsätzlich gilt: Untersagt der Arbeitgeber im Nachhinein einen Nebenjob, besteht der Vergütungsanspruch des Mitarbeiters im Hauptjob jedoch auf jeden Fall fort. Stellt sich zum Beispiel heraus, dass ein Arbeitnehmer über Monate hinweg statt der im Schnitt nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubten 48 Stunden pro Woche über 60 Stunden gearbeitet hat, kann das Unternehmen sich im Nachhinein nicht weigern, den Lohn für die erbrachte Leistung zu erbringen.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort