Urteil Fristlose Kündigung wegen Nazi-Vergleich

Frankfurt/Main (RPO). Sein Chef gehe mit Menschen derart um, dass er sich vorkomme "wie im Dritten Reich", hatte ein Fahrzeugführer geklagt. Er wurde daraufhin fristlos entlassen. Zu Recht, befand das Hessische Landesarbeitsgericht.

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Foto: AP

Wer die Zustände an seinem Arbeitsplatz mit denen des Dritten Reiches vergleicht, kann fristlos enlassen. Der 47-jährige Fahrzeugführer hatte nach über 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Kündigung bekommen und dagegen geklagt.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärte der Kläger in öffentlicher Sitzung und Anwesenheit des Arbeitgebers, dass dieser "wie gedruckt" lüge und mit Menschen derart umgehe, dass er sich als Arbeitnehmer vorkomme "wie im Dritten Reich".

Der Arbeitgeber nahm die Worte zum Anlass, dem Ex-Mitarbeiter erneut fristlos zu kündigen. Das Arbeitsgericht wies dessen Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht die anschließende Berufungsklage.

Laut Urteilsspruch können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit müsse zurücktreten, wenn die Äußerungen einen Angriff auf die Menschenwürde, eine Formalbeleidigung oder Schmähung darstellten, teile das Gericht mit.

Von Bedeutung für das Urteil seien auch frühere Äußerungen des Fahrzeugführers gewesen, in denen er das Landesarbeitsgericht als "korrupt" und "schlimmer als die Kommunisten" beschimpft hatte.

(apd/mais)
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