Arbeitsrecht Kündigung wegen schlechter Deutsch-Kenntnis

Düsseldorf (RPO). Mangelnde Deutschkenntnisse sind ein berechtigter Kündigungsgrund - auch bei körperlichen Tätigkeiten in Gewerbebetrieben. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag entschieden.

Dem Urteil lag der Fall eines Spaniers zugrunde, der seit 1978 als Produktionshelfer im Spritzguss bei einem Automobilzulieferer beschäftigt war. Ihm war mit der Begründung gekündigt worden, er sei nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen.

Die Erfurter Richter entschieden in der letzten Instanz, die deshalb ausgesprochene ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es stelle keine verbotene Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Beschäftigten die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlange, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich sei.

Der Arbeitgeber, ein Automobilzulieferer aus Nordrhein-Westfalen, führte 2004 eine zertifizierte Qualitätssicherung ein. Diese setzte voraus, dass alle Arbeitnehmer schriftliche Anweisungen lesen und verstehen können.

Glegenheit zum Spracherwerb bestand

Schon 2003 nahm der damals 55-Jährige, der in Spanien geboren und zur Schule gegangen war, während seiner Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber finanzierten Deutschkurs teil, doch mit unzureichendem Erfolg. Die Teilnahme an einem Folgekurs lehnte er ebenso ab wie die an einem hausinternen Deutschkurs. 2005 forderte ihn das Unternehmen nochmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, 2006 drohte es schließlich auch eine Kündigung an.

2007 endete eine externe Überprüfung der Qualitätsvorgaben, ein sogenanntes Audit, erneut mit dem Ergebnis, dass der Arbeiter den sprachlichen Anforderungen nicht genügt. Daraufhin kündigte das Unternehmen ordentlich zum Jahresende.

Im Gegensatz zum nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgericht in Hamm hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die hiergegen erhobene Klage jetzt abgewiesen. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 764/08)

(qui)
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