Urteil Leiharbeiter dürfen nicht benachteiligt werden

Kiel · Leiharbeiter haben nicht nur Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie fest angestellte Arbeitnehmer. Sie dürfen auch beim Weihnachtsgeld nicht benachteiligt werden.

Ist das Weihnachtsgeld an eine Stichtagsregelung geknüpft, können sie den Zusatzlohn allerdings nur beantragen, wenn sie an dem Stichtag bei der Firma im Einsatz waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Leiharbeiter forderte Ausgleichszahlung

In dem verhandelten Fall war ein Leiharbeiter von Februar 2008 bis März 2009 bei einem Unternehmen als Produktionshelfer tätig. Im Dezember arbeitete der Mann an mehreren Tagen - allerdings nicht am 1. Dezember. Die im Haus beschäftigten Stammarbeiter bekamen in der Firma einen höheren Lohn als die Zeitarbeiter. Vor Gericht verlangte der Kläger nun die Zahlung der Differenz zwischen seinem Lohn und demjenigen nach Haustarifvertrag sowie anteilig Weihnachtsgeld.

Die Richter sprachen dem Mann die Lohndifferenz zu. Der Leiharbeiter habe grundsätzlich Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Auf das Weihnachtsgeld müsse der Mann jedoch verzichten. Zwar stehe es ihm dem Grundsatz nach genauso zu wie den Stammarbeitern. Da er an dem Stichtag jedoch nicht im Unternehmen arbeitete, habe er darauf auch keinen Anspruch.

(dpa)
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