Urteil Meister muss Materialkosten für Gesellenstück tragen

Cottbus · Ein Auszubildender braucht seinem Arbeitgeber die Kosten für das Gesellenstück nicht zu erstatten, wenn dies vorher nicht vereinbart worden war.

Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Cottbus verweist der Kölner Anwalt-Suchservice (AZ: 1 S 300/02).

In dem betreffenden Fall hatte ein Bau- und Möbeltischler zum Abschluss seiner Ausbildung einen Holzschrank mit Glasteil als Gesellenstück angefertigt. Das Material stellte ihm der Meister zur Verfügung. Nach Beendigung seiner Lehre forderte sein Ausbilder plötzlich die Erstattung der Materialkosten. Der Geselle lehnte ab. Eine Abrede über die Kostenerstattung war im Vorfeld zwischen den beiden nicht getroffen worden.

Die Richter stellten klar: Nach dem Berufsausbildungsgesetz hat der Meister dem Lehrling kostenlos die Ausbildungsmittel - insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe - zur Verfügung zu stellen.

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