Urteil Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Wer nicht von der eigenen Wohnung aus zur Arbeit kommt, gefährdet seinen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg zur Arbeit muss nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nämlich "in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zurückgelegten Weg" stehen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Angestellte, die normalerweise nur 50 Meter Fußweg zur Arbeit benötigte, bei ihren 45 Kilometer entfernt lebenden Verwandten übernachtet. Auf dem Weg zum Arbeitsplatz wurde sie morgens bei einem Autounfall schwer verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundessozialgericht bestätigt (AZ: B 2U 33/00 R).

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