Urteile zum Arbeitsrecht 2016

Fortbildung Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden müssen. Eine formularmäßig vereinbarte Rückzahlung im Falle der Kündigung durch den Angestellten sei unwirksam, wenn die Klausel nicht nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterscheide. Im konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter einer Bank, der einen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel vereinbarte und für einen zweijährigen Master-Studiengang 15 Tage pro Jahr freigestellt wurde. Die Bank übernahm die Lehrgangskosten vorübergehend. Die Erstattung sollte dann nach Beendigung der Fortbildung im Rahmen der Lohnabrechnungen vom Mitarbeiter geleistet werden. Weil sich aber bereits während des Studiums herausstellte, dass die Bank den Arbeitnehmer nach Abschluss nicht entsprechend der neuen Qualifikation beschäftigen konnte, kündigte der Mitarbeiter. Daraufhin verlangte die Bank die Rückzahlung der Fortbildungskosten - vergeblich. Es sei unzulässig, die Rückzahlungspflicht nur an das Ausscheiden zu knüpfen, ohne nach dem Grund zu fragen. (BAG, 9 AZR 545/12)

Fortbildung Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden müssen. Eine formularmäßig vereinbarte Rückzahlung im Falle der Kündigung durch den Angestellten sei unwirksam, wenn die Klausel nicht nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unterscheide. Im konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter einer Bank, der einen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel vereinbarte und für einen zweijährigen Master-Studiengang 15 Tage pro Jahr freigestellt wurde. Die Bank übernahm die Lehrgangskosten vorübergehend. Die Erstattung sollte dann nach Beendigung der Fortbildung im Rahmen der Lohnabrechnungen vom Mitarbeiter geleistet werden. Weil sich aber bereits während des Studiums herausstellte, dass die Bank den Arbeitnehmer nach Abschluss nicht entsprechend der neuen Qualifikation beschäftigen konnte, kündigte der Mitarbeiter. Daraufhin verlangte die Bank die Rückzahlung der Fortbildungskosten - vergeblich. Es sei unzulässig, die Rückzahlungspflicht nur an das Ausscheiden zu knüpfen, ohne nach dem Grund zu fragen. (BAG, 9 AZR 545/12)

Eingliederung Veranlasst ein Arbeitgeber für einen langzeiterkrankten Mitarbeiter kein "betriebliches Eingliederungsmanagement", sondern wird ihm krankheitsbedingt gekündigt, so kann dies unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess beweisen müsse, dass eine solche Eingliederung "objektiv nutzlos" gewesen sei. Dazu habe er "umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen ist". (BAG, 2 AZR 565/14)

Überstunden Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern die Leistung von Überstunden verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde oder sich der Chef in einer dringenden Notlage befindet. Das muss er im Streitfall nachweisen und darf keine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein Arbeitnehmer es wegen eines privat anstehenden Termins beim Jugendamt ablehnt, über die normale Arbeitszeit hinaus tätig zu sein. Vor Gericht konnte der Arbeitgeber dies nicht nachweisen, die Entlassung wurde aufgehoben. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 TaBV 7/14)

(bü)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort