Lohn , Freistellung, Kündigungen Wichtige Urteile im Arbeitsrecht

Beschäftigt ein Rechtsanwalt zwei "Büroaushilfen" für einen Monatslohn von 100 Euro, was bei der geforderten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab, so handelt er wucherisch.

Und dies nicht nur zum Schaden der (langzeitarbeitslosen) Beschäftigten, sondern auch des Jobcenters, das trotz der Beschäftigung die vollen Hartz-IV-Leistungen zu erbringen hatte, denn 100 Euro im Monat dürfen anrechnungsfrei hinzuverdient werden. So hat es unter anderem das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden. Bei Verdiensten oberhalb von 100 Euro monatlich wird das Arbeitslosengeld II zum Teil gekürzt. Der Rechtsanwalt muss dem Jobcenter deshalb den entstandenen Schaden in Höhe von 3400 Euro ersetzen. (LAG Berlin-Brandenburg, 6 Sa 1148/14 u. a.)

Freistellung Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell sind so zu behandeln, als hätten sie ihre Arbeitsleistung - in vermindertem Umfang - in dieser Zeit erbracht. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber auch in dieser Zeit die Bezüge zu zahlen hat, die er zahlen müsste, wenn die Arbeitnehmer noch aktiv tätig wären - nur eben zur Hälfte. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Wäre das Gehalt nur spiegelbildlich zu zahlen, dann würde das Vergütungsniveau des Altersteilzeiters in der Freistellungsphase auf das Niveau von vor fünf Jahren zurückfallen. Umgekehrt habe der Arbeitgeber schon vor fünf Jahren "die werthaltige Arbeitsleistung erhalten", ohne dass er sie schon vergüten musste. "Er kann und muss das angesparte Geld anlegen; Zinsgewinne müssten hingegen an die Arbeitnehmer nicht ausgeschüttet werden." Entsprechendes gelte für Teilzeitkräfte. (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 379/14)

Kündigung Auch wenn die Stewardess eines Zug-Bordservices in einem Abteil des Zuges eingeschlafen ist und mehrere Stunden verspätet ihren Dienst aufnimmt, darf ihr Arbeitgeber ihr nicht die Kündigung aussprechen. Das gelte auch dann, wenn sie bereits eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Vergehens kassiert hatte. Stellt sich heraus, dass sie an diesem Tag vor Dienstbeginn über Unwohlsein klagte, so darf ihr auch nicht das Vergehen "angekreidet" werden, sich nicht offiziell krank gemeldet zu haben. Es habe einer weiteren Abmahnung bedurft, so das Arbeitsgericht Köln. (ArG Köln, 7 Ca 2114/14)

(bü)
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