Rentenversicherung und private Vorsorge Auch im Ausland für die Rente sorgen

Berlin · Vom Auswandern träumen viele Menschen. Aber auch wenn das Projekt noch so reizvoll erscheint, sollten sie auch an ihre Rente denken. Am besten vor dem Umzug.

 Ein Job im Ausland kann sich auch für die spätere Rente zu Hause rechnen. Denn Beschäftigungszeiten im Ausland können angerechnet werden.

Ein Job im Ausland kann sich auch für die spätere Rente zu Hause rechnen. Denn Beschäftigungszeiten im Ausland können angerechnet werden.

Foto: dpa, Diagentur

Viele Menschen zieht es in die Ferne. Sei es für einige Wochen im Urlaub, einige Monate während Schule oder Studium oder sogar mehrere Jahre im Beruf. Wer allein oder mit der Familie für unbestimmte Zeit ins Ausland zieht, sollte sicherstellen, dass er angemessen für seine Rente vorsorgt. Denn seine Rente erhält der Arbeitnehmer dann aus jedem Land gemessen an der Zeit, die er dort eingezahlt hat. Er muss dafür aber Mindestversicherungszeiten eingehalten haben - und sich um die Rentenanträge sorgfältig kümmern.

Mindestversicherungszeit einhalten

"Es ist empfehlenswert, dass man sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung des Gastlandes frühzeitig auseinandersetzt", rät Stefanie Kühn, Honorar-Finanzberaterin aus Grafing bei München. Zahle ein Arbeitnehmer in die dortige Rentenkasse ein, sollte er sicherstellen, dass er die Mindestzeit einhalte. "Nicht, dass man einen Monat zu früh nach Deutschland zurückkehrt und dann keine Rente erhält."

Auch in Deutschland gilt eine Mindestversicherungszeit, erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie beträgt fünf Jahre. Dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Rente, wenn er die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Diese wird zurzeit von 65 auf 67 Jahre angehoben. Im Einzelfall beeinflussten viele Faktoren die Höhe einer Rente. "Dazu gehören beispielsweise die Dauer der Beitragszahlung und die Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens, eventuelle Kinderbetreuungszeiten, das Alter, ab dem die Rente gezahlt wird", nennt von der Heide Beispiele.

Für die Rentenkasse sei es ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitgeber für ein oder zwei Jahre in eine ausländische Niederlassung entsendet wird oder ob er einen Job bei einem ausländischen Arbeitgeber für noch längere Zeit annimmt, erklärt Anke Voss vom Bundesverband der Rentenberater. "Da ist ein ganz anderes Recht anzuwenden." Für die Zeit der recht kurzen Entsendungen kümmere sich in der Regel der deutsche Arbeitgeber um die Sozialversicherungen. Handele es sich um einen Job bei einem ausländischen Arbeitgeber, müsse der Angestellte selbst aktiv werden.

Schriftliche Belege aufbewahren

In diesem Fall ist es empfehlenswert, sich bei der Auslandsabteilung seines Rententrägers nach Formalitäten zu erkundigen, rät Rentenberaterin Voss. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Antrag korrekt bearbeitet werde. Abgesehen davon gelte die Regel, die für jede Kommunikation mit Behörden und anderen wichtigen Institutionen gelte: "Man sollte Belege auch im Ausland sammeln." Häufig missachteten Menschen das und hätten dann beim Renteneintritt keinen Nachweis über ihre Beitragszahlungen.

Gehen Beschäftigte in Rente, stellen sie ihren Rentenantrag beim zuständigen Träger des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, erklärt von der Heide. "Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des Wohnsitzstaates sollte der Arbeitnehmer in diesem Antrag angeben", erklärt er. "Dann leitet die Rentenversicherung des Wohnsitzstaates das Rentenverfahren auch in den übrigen Staaten ein." Unproblematisch die Mitglieder der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Habe der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem Staat, mit dem es kein Abkommen gebe, müsse er die deutsche Rente über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Vordrucke dafür finde er auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

"Es gibt die Möglichkeit, freiwillig weiter Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen", ergänzt Voss. Ob sich das lohne, müsse im Einzelfall geprüft werden. "Die Zahlung freiwilliger Beiträge kann sinnvoll sein, wenn man in Nicht-EU-Ländern arbeitet, mit denen auch kein Sozialversicherungsabkommen besteht", erklärt von der Heide. In diesen Fällen können nämlich die dortigen Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden, so dass Lücken entstehen könnten.

Private Vorsorge betreiben

Abgesehen von Fragen zur Rente sollten sich Arbeitnehmer auch im Ausland um private Vorsorge kümmern, rät Kühn. Wie immer gelte die Losung: "Mache dir Gedanken, wie viel Geld du im Alter haben willst und wie viel du dafür sparen musst". Viele ihrer Kunden behielten ihre deutschen Konten und Depots. "Sie durchschauen die Anlagen im Zielland nicht." Dazu kämen weitere Schwierigkeiten. Denn wer ein Depot im Ausland eröffne und dann nach Deutschland ziehe, müsse sich schließlich auch darum kümmern, dass er ordnungsgemäß Steuern zahle.

(dpa)
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