Das sollten Sie beachten Auszeit vom Job nehmen

Düsseldorf (RP/RPO). Die Krise für einen unbezahlten Urlaub nutzen? Welche Ansprüche Beschäftigte haben, was Verhandlungssache ist – und warum sie eine Auszeit gerade jetzt genau überdenken sollten.

Düsseldorf (RP/RPO). Die Krise für einen unbezahlten Urlaub nutzen? Welche Ansprüche Beschäftigte haben, was Verhandlungssache ist — und warum sie eine Auszeit gerade jetzt genau überdenken sollten.

Weltreise, Aufbaustudium, Kinderbetreuung — für eine Auszeit vom Job, die über den regulären Jahresurlaub hinausgeht, gibt es viele Gründe. Doch wenn diese Gründe schwerwiegend sind, etwa ein Kind krank ist, haben Beschäftigte auch einen allgemeinen Anspruch darauf.

Wer nicht zu den Angestellten gehört, denen unbezahlter Urlaub per Gesetz (wie im deutschen Richtergesetz), im Tarifvertrag (im Öffentlichen Dienst) oder in einer Betriebsvereinbarung zugesichert wird, dem bleibt nur eins: um seine Auszeit zu verhandeln.

Sabine Riese, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorf, nennt Argumente, mit denen man eine Auszeit für sich heraushandeln kann: "Zunächst sind es die Motivation und die neuen Erfahrungen, neuen Fähigkeiten, die sie von der Auszeit mitbringen."

Einen Sonderkündigungsschutz während der Auszeit gibt es nicht. Auch die Beiträge des Arbeitgebers zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, sobald das Arbeitsverhältnis ruht. Der Krankenversicherungsschutz läuft in der Regel einen Monat weiter. Danach muss sich der Beschäftigte selbst krankenversichern, auch seine Beiträge zur Rente kann er weiterhin freiwillig zahlen.

Nach seiner Rückkehr aus der Auszeit hat der Arbeitnehmer zudem keinen Anspruch auf seinen alten Job, sondern lediglich auf die Wiederinkraftsetzung seines alten Arbeitsvertrages. Je nach dem, wie konkret Tätigkeit, Einsatzort und Gehalt darin geregelt waren, sind seine Ansprüche nach der Rückkehr.

Auf die Betriebszugehörigkeit werde die Auszeit zwar angerechnet, sagt Arbeitsrechtlerin Sabine Riese. Für die Beschäftigungszeit gelte dies jedoch nicht grundsätzlich. Im Öffentlichen Dienst etwa werde die Auszeit nicht einberechnet, was Auswirkungen auf Gehalt und Kündigungsfrist haben kann.

(RP/RPO)
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