Ratgeber Das eigene Tablet mit zur Arbeit bringen

Statt das lahme Diensthandy oder den schwerfälligen Büro-PC zu nutzen, arbeiten viele Berufstätige lieber mit eigenen, besseren Geräten. Allerdings lauern dabei zahlreiche rechtliche Fallstricke - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die Abkürzung "BYOB" findet sich in der Regel auf Partyeinladungen. Die vier Buchstaben stehen für "Bring Your Own Bottle" ("Bring deine eigene Flasche mit"). Das gleiche Prinzip gibt es auch bei der Arbeit, nur nicht ganz so feucht-fröhlich: Die Formel "BYOD" steht für "Bring Your Own Device" oder "Bring dein eigenes Gerät mit".

Statt Dienstrechner oder -handy nutzen Arbeitnehmer mit BYOD also Computer, Smartphones und sonstige Geräte, die sie selbst besitzen. Ein Versuch des Arbeitgebers, Kosten einzusparen? Nicht unbedingt: "Vermeintlich niedrige Kosten spielen bei BYOD keine Rolle, auch wenn man das vermuten könnte", sagt Juliane Petrich, Bereichsleiterin Arbeitsmarkt beim IT-Verband Bitkom. Im Gegenteil: "Der Arbeitgeber hat damit einen viel höheren Wartungs- und Sicherheitsaufwand."

"Wenn Unternehmen BYOD anbieten, dann eher, um die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu steigern und das eigene Image zu verbessern", sagt Petrich. Denn häufig seien es eher die Mitarbeiter selbst, die so arbeiten wollen und das sogar einfordern. Gerade jüngere Generationen legen darauf mitunter großen Wert.

Klar: Wer mit intuitiv nutzbarer Technik und leistungsfähiger Hardware aufgewachsen ist, will sich im Job nicht mit komplizierter Software und lahmen Computern herumschlagen. Das zeigt auch eine Umfrage der Unternehmensberatung IDC unter IT-Fachleuten und Führungskräften verschiedener Branchen: Je jünger Entscheidungsträger sind, desto unzufriedener sind sie demnach mit der technischen Ausstattung ihres Arbeitsplatzes.

Kein Wunder, dass sich das Mitbring-Prinzip in manchen Ländern bereits fest etabliert hat: "In Asien, vor allem in Südkorea und Singapur, gehört BYOD schon fest zum Alltag", erzählt Petrich. In Europa und vor allem in Deutschland seien Arbeitgeber da deutlich zurückhaltender. "Das liegt unter anderem daran, dass es hier viel strengere Vorschriften und Regelungen rund um Datenschutz, Lizenzrecht oder Steuern gibt", sagt die Expertin.

Ein Beispiel dafür ist die Software: "Wer nur eine private Lizenz für ein Office-Paket hat, darf das nicht ohne weiteres für die Arbeit nutzen", sagt Norbert Geyer, Anwalt für IT-Recht in der Kanzlei RDP. Mit dem eigenen Excel eine Tabelle für den Job zu bauen, kann also theoretisch schon für Komplikationen sorgen. Größte Hürde ist aber der Datenschutz. Denn der Arbeitgeber muss stets gewährleisten, dass auf den Geräten der Mitarbeiter berufliche und private E-Mails, Kontakte und andere Infos sauber getrennt bleiben.

Auch für Arbeitnehmer hat das Arbeiten mit eigenen Geräten nicht nur Vorteile - von den Anschaffungskosten und dem Arbeitsaufwand für Einrichtung und Pflege abgesehen. Denn natürlich wird es nicht leichter, Job und Privatleben zu trennen, wenn berufliche E-Mails auf dem Smartphone stets verfügbar sind.

Zudem verpflichtet sich der Arbeitnehmer mit BYOD, die vom Arbeitgeber eingerichtete Infrastruktur zur Datentrennung, zum Beispiel eine sogenannte Sandbox-Lösung, auch zu nutzen. Ansonsten droht ihm rechtlicher Ärger, warnt Geyer. Und: Angestellte, die am eigenen Gerät arbeiten, müssen dem Arbeitgeber umfangreiche Kontrolle über Notebook oder Smartphone ermöglichen - bis hin zur Möglichkeit, Daten bei Diebstahl oder Verlust aus der Ferne löschen zu können.

Rechtlich gesehen ist BYOD deshalb ein freiwilliges Prinzip. "Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht die Anweisung im Rahmen seines Direktionsrechts geben, mit eigenen Geräten zu arbeiten", erklärt Geyer. Möglich sei aber, entsprechende Regelungen in eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu schreiben.

Das gilt auch für andere Dinge, die Mitarbeiter nutzen - zum Beispiel den eigenen Facebook- oder Twitter-Account. Viele Follower und Fans können etwa im Marketing oder in der Öffentlichkeitsarbeit aber ein Einstellungsgrund sein. Und abseits davon gehört es oft zum guten Ton, der Firma einen Klick auf "Gefällt mir" zu spendieren.

Vorschreiben darf das ein Unternehmen aber nicht, sagt Geyer. Anders ist die Lage nur bei beruflichen Netzwerken wie Xing oder Linkedin: "Wenn ich da den Namen des Arbeitgebers angebe, kann der auch verlangen, dass ich meine Position und Tätigkeit zum Beispiel korrekt angebe." Und wenn die Nutzung von Netzwerken wie Twitter tatsächlich Teil der Arbeit ist, zum Beispiel bei einem Social Media Manager oder einem Pressesprecher, könne der Umgang mit dem eigenen Account ebenfalls in einer Zusatzvereinbarung landen, so Geyer.

(RP)
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