Arbeitszeit und Co. Drei wichtige Urteile rund ums Arbeitsrecht

Mainz · Rund um das deutsche Arbeitsrecht hat es gleich drei bedeutsame Urteile gegeben. Wir fassen die Auswirkungen zusammen.

Arbeitsvertrag Befristete Arbeitsverträge dürfen Arbeitgeber für maximal zwei Jahre vorsehen, wenn dafür kein "sachlicher Grund" vorliegt. In diesem Rahmen kann ein Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Gibt es für die Befristungen sachliche Gründe (etwa Urlaubs- oder Elternzeitvertretungen), dann gilt die starre Zweijahresfrist nicht. Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wurde allerdings ein Fall verhandelt, in dem ein Arbeitgeber (hier ein Schulträger) 17 Mal einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Lehrerin jeweils für kurze Zeit verlängert hatte. Das Gericht wertete das als "Rechtsmissbrauch" und sprach der Frau einen Dauerarbeitsvertrag zu. (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 366/12).

Handys Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit generell untersagen - wenn sie sich darauf zuvor mit dem Betriebsrat verständigt haben. Denn eine solche Maßnahme ist zustimmungspflichtig. Das Arbeitsgericht München: Arbeitnehmer können ihre Arbeitspflicht grundsätzlich auch dann "uneingeschränkt erfüllen, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen". Daran ändere auch nichts, dass seitens der Geschäftsleitung des Unternehmens festgestellt worden sei, "dass wiederholt Kolleginnen angetroffen wurden, die während der Arbeitszeit mit ihren Mobiltelefonen mit eindeutig privater Nutzung beschäftigt waren". Laut Arbeitsgericht kann es zum Beispiel für die Konzentration am Arbeitsplatz "sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er bei Bedarf für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist". (ArG München, 9 BVGa 52/15)

Arbeitszeit Wird ein Arbeitsloser in eine Stelle vermittelt, bei der er eigentlich 35 Wochenstunden arbeiten soll, anfangs aber nur 20 Stunden tätig ist, so darf er nicht gleich die Arbeitsstelle wieder verlassen und sich bei der Arbeitsagentur Arbeit suchend melden. Das wird ihm dann als "grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit" vorgeworfen. Die Folge: Eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld I. Der Arbeitslose hätte sich bei seiner Arbeitgeberin vor einer Kündigung um eine Änderung der Arbeitszeiten bemühen können. Außerdem habe er noch gar keine Lohnabrechnung erhalten - und somit auch nicht wissen können, ob ihm die "Fehlstunden" vom Arbeitgeber nicht bezahlt worden wären. (Bayerisches LSG, 10 AL 43/14)

(bü)
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