Neue Urteile Frist für Sperrzeit läuft ab Beginn der Freistellungsphase

Essen (rpo). Arbeitnehmer, die ihren Job gegen Zahlung einer Abfindung aufgeben oder durch eigenes Verschulden verlieren, erhalten in aller Regel für zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld. Wann allerdings genau die Sperrzeit beginnt, darüber gibt es einen weit verbreiteten Irrtum.

Denn die so genannte Sperrzeit beginnt entgegen einer - auch in vielen Arbeitsagenturen - verbreiteten Ansicht jedoch nicht mit dem Tag der Arbeitslosmeldung, sondern ab dem Tag der Beschäftigungsaufgabe. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 7 AL 136/01 R vom 17. Oktober 2002) hat kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen (AZ: L 12 (1) AL 119/03 vom 22. September 2004) Bezug genommen.

Wird ein Arbeitnehmer bei voller Bezahlung von der Arbeit frei gestellt, gilt er als beschäftigungslos. Damit beginnt auch die zwölfwöchige Sperrzeit. Dauert die Freistellungsphase länger als zwölf Wochen, muss das Arbeitslosengeld demnach mit der Arbeitslosmeldung ausgezahlt werden. Die Verhängung einer Sperrzeit mit Beginn der Arbeitslosigkeit ist nicht zulässig. Die Kürzung der Anspruchsdauer um zwölf Wochen, die mit der Verhängung einer Sperrzeit verbunden ist, muss allerdings unabhängig vom Eintritt der Beschäftigungslosigkeit hingenommen werden.

(afp)
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