Bundessozialgericht Fußbruch im Home Office kein Arbeitsunfall

Kassel · Wer im Home Office arbeitet und sich beim Wasserholen den Fuß bricht, kann dafür keinen Arbeitsunfall geltend machen. Das entschied das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel.

 Wer im eigenen Wohnzimmer arbeitet, sollte die Regeln kennen.

Wer im eigenen Wohnzimmer arbeitet, sollte die Regeln kennen.

Foto: dpa, dna axs sab

Der Arbeitgeber habe nicht das Risiko zu verantworten, wie der Lebensbereich des Arbeitnehmers gestaltet sei, hieß es zur Begründung. Im konkreten Fall wollte eine Frau vom Arbeitszimmer im Dachgeschoss in die Küche im Stock darunter laufen, auf der Treppe brach sie sich den Fuß.

Das Gericht erklärte, die Arbeit zu Hause nehme einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Zudem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, in der Wohnung gefahrenreduzierende Maßnahmen wie etwa schwarz-gelbe Sicherheitsmarkierungen zu ergreifen.

Die Richter stellten klar, dass der Weg zur Nahrungsaufnahme auf sogenannten Betriebswegen zwar grundsätzlich versichert ist. Essen und Trinken an einer Betriebsstätte unterliege aber betrieblichen Vorgaben und Zwängen. Im Home Office könne der Arbeitnehmer jedoch selbst entscheiden, wann er sich Wasser hole.

Die Klage vor dem Sozialgericht Mainz war ohne Erfolg geblieben. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht (LSG) hatte dagegen entschieden, die Treppe sei der Betriebsstätte zuzurechnen, deshalb handele es sich um einen Arbeitsunfall. Dem folgte das Bundessozialgericht aber nicht.

(Az: B 2 U 5/15 R)

(dpa)
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