Steuererklärung 2012 Geld zurückholen - Steuertipps für Freiberufler

Berlin · Egal ob Einzelkämpfer oder im Zwei-Mann-Betrieb - auch Selbstständige müssen sich mindestens einmal im Jahr um ihre Steuererklärung kümmern. Dabei sollten sie möglichst genau sein.

Steuererklärung 2012: Das können Sie absetzen
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Steuererklärung 2012: Das können Sie absetzen

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Foto: ddp

Anwälte, Krankengymnasten und Künstler haben eines gemeinsam - sie zählen zur Gruppe der freien Berufe. Vor allem für das Finanzamt ist diese Einteilung wichtig. Denn steuerlich werden Freiberufler anders behandelt als Gewerbetreibende oder Angestellte. Mit diesen Tipps können Freiberufler Steuern sparen:

Richtige Unterlagen einreichen: Auch Freiberufler müssen Einkommensteuer zahlen. Bei der Steuererklärung füllen sie neben dem Mantelbogen die Anlage S aus, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. "Wenn der Umsatz 17 500 Euro überschreitet, ist zudem die Anlage EÜR Pflicht." In diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommen alle Betriebseinnahmen und -ausgaben. So wird der Überschuss berechnet, der versteuert werden muss. Und noch einen Unterschied gibt es zum Angestellten: "Die Steuererklärung muss seit 2011 elektronisch erfolgen", erklärt Käding.

Wissen, was zu den Betriebsausgaben zählt: "Bei Selbstständigen spricht man nicht von Werbungskosten, sondern von Betriebsausgaben", sagt Käding. Darunter fällt die Miete fürs Büro ebenso wie Büromaterial oder Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände. "Alles, was im Zusammenhang mit der Arbeit benötigt wird, sind Betriebskosten", sagt Petra Schlubach vom Bundesverband der Freien Berufe (BFB) in Berlin. Betriebsausgaben können, sofern sie zu den laufenden Ausgaben zählen, noch im gleichen Jahr voll abgesetzt werden.

Gemischte private und berufliche Kosten absetzen: Kompliziert wird es, wenn Kosten sowohl privat als auch beruflich verursacht werden. "Bei Telefon und Internet muss der Anteil der beruflichen Nutzung in der Regel geschätzt werden", sagt Schlubach. "Das häusliche Arbeitszimmer kann voll berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Berufstätigkeit bildet und nicht privat genutzt wird." Dafür muss der Anteil an der Gesamtmiete berechnet werden. Wer nebenberuflich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann maximal 1250 Euro im Jahr geltend machen. "Wenn das Arbeitszimmer renoviert wird, kann das voll abgesetzt werden", so Schlubach.

Die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen: "Wer im Vorjahr weniger als 17 500 Euro eingenommen hat, gilt als Kleinunternehmer", sagt Daniel Stricker von der Finanzbehörde Hamburg. Ein Kleinunternehmer kann freiwillig Umsatzsteuer abführen oder darauf verzichten. "Ob sich das lohnt, muss in jedem Einzelfall durchgerechnet werden." Die Steuer muss dann auf allen Rechnungen ausgewiesen und monatlich an das Finanzamt gemeldet werden. Im Gegenzug erstattet die Behörde bereits gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer - immerhin 19 Prozent der Kosten. "Das rechnet sich, wenn größere Investitionen notwendig sind, zum Beispiel ein Auto angeschafft werden soll", sagt Schlubach.

Auto ins Betriebsvermögen aufnehmen: "Beim Pkw sind die Kosten für den beruflichen Teil voll abzugsfähig", sagt Stricker. Für berufliche Fahrten mit dem Privatauto können 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden. Dient der Wagen zu mehr als 50 Prozent dem Job, zählt er zum Betriebsvermögen. "Selbst wer das Auto nur zu zehn Prozent beruflich nutzt, kann es ins Betriebsvermögen aufnehmen", sagt Stricker. Ein Vorteil: Neben den Anschaffungskosten können auch Benzin, Reparaturen und Kfz-Versicherung abgesetzt werden. Dafür muss die private Nutzung mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Alternativ dazu kann man monatlich ein Prozent des Listenpreises als Einnahme versteuern.

Fortbildungskosten sind Betriebsausgaben: "Berufsausbildungskosten sind gerade für Existenzgründer immer eine gute Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern", sagt Schlubach. Kosten für eine Weiterbildung oder ein Zweitstudium könnten oft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch der Besuch von Seminaren und Kongressen zählt dazu: Neben Gebühren und Materialkosten können auch die Anreise und eine Verpflegungspauschale abgesetzt werden. "Dafür muss der berufliche Zweck der Reise im Mittelpunkt stehen", sagt Käding.Private und berufliche Kosten müssten genau getrennt werden.

Spielräume bei Abschreibungen nutzen: "Geringfügige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410 Euro können sofort abgesetzt werden", sagt Schlubach. Größere Anschaffungen müssen dagegen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Die sogenannten AfA-Tabellen sehen für einen Schreibtisch eine Nutzungsdauer von 13 Jahren vor. Bei einem Computer sind es 3 Jahre. "Alternativ dazu kann man alle Anschaffungen zwischen 150 und 1000 Euro sammeln und im Pool über fünf Jahre abschreiben", erläutert Schlubach. Welche Methode sinnvoll ist, hängt von der Geschäftsentwicklung ab, sagt Käding. "Wird im Laufe der Jahre mehr verdient, macht es Sinn, die Kosten aufzuschieben, um später Steuern zu sparen."

Kosten und Einnahmen gleichmäßig verteilen: Kosten sollten möglichst dann anfallen, wenn der Verdienst gut ist. "Entscheidend für die Steuererklärung ist, wann das Geld auf dem Konto eingeht", sagt Schlubach. Wer im Dezember eine Rechnung schreibt und das Geld im Januar erhält, muss es auch erst im neuen Jahr versteuern. Auch mit Sonderabschreibungen lassen sich Steuern sparen: Jedes Wirtschaftsgut kann einmalig mit 20 Prozent außer der Reihe abgeschrieben werden. "Für künftige Anschaffungen kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent beantragt werden", sagt Stricker. Allerdings muss der Gegenstand dann auch gekauft werden, warnt Käding: "Sonst muss man das Geld mit Zinsen zurückzahlen."

Vorsorgeaufwand geltend machen: Neben den Betriebskosten können Freiberufler auch Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Beiträge zur privaten Altersvorsorge, etwa für einen Rürup-Vertrag, sind als Vorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz abzugsfähig.
"Wichtig ist dabei, immer die vollständigen Beiträge anzugeben", sagt Käding vom Bund der Steuerzahler. "Gekürzt wird vom Finanzamt."

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen absetzen: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem auch die Kirchensteuer, Spenden, Beiträge für gemeinnützige Vereine, Kinderbetreuungskosten oder Unterhalt. Außergewöhnliche Belastungen können hohe Kosten durch eine Krankheit oder eine Scheidung sein. Käding sagt: "Wenn die persönlich zumutbare Grenze überschritten ist, kann, was darüber hinausgeht, von der Steuerlast abgezogen werden."

(dpa/anch/csi)
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